Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte, Professoren und Richter in Sachsen-Anhalt: Stand 01.03.2010

 

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Besoldungstabellen für Beamte in Sachsen-Anhalt

Die Besoldung wird durch Gesetz oder danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage war bislang das Bundesbesoldungsgesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen. Im Rahmen der Föderalismusreform wurden den Ländern eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Sachsen-Anhalt hat diese Gesetzgebungskompetenz genutzt und eigene Besoldungstabellen beschlossen. Die aktuellen Tabellenwerte finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Unter www.besoldung-sachsen-anhalt.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung in Sachsen-Anhalt.

Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle R – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung
hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,10 Euro



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