Besoldungsdienstalter (§ 28 BBesG)

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Besoldungsdienstalter (§ 28 BBesG)

Das Besoldungsdienstalter (BDA) bestimmt neben der Leistung des Beamten das Aufsteigen in den Stufen der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A. Es ist somit maßgeblich für die Bemessung des Grundgehalts (§ 27 Abs. 1 BBesG).

Das Besoldungsdienstalter beginnt am 1. des Monats, indem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Das Regel-BDA erhalten
- Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr A 13, wenn sie am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben,
- Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt der BesGr'en A 13 oder A 14 oder in Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben,
- Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 36 BBesG in der alten Fassung).

Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein bestimmtes Ereignis vollendet wird, ist nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen.

Wer am 1. eines Monats geboren ist, vollendet das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats. Das BDA beginnt für diesen Personenkreis am 1. des Vormonats.

Die Begründung eines Anspruchs auf Besoldung bis zu dem in Absatz 2 genannten Lebensalter führt stets zum Regelbeginn des BDA (1. des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, sog. Regel-BDA).

Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungsvorschrift des Satzes 3 findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.

Für Beamte in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr A 13 ist dabei zu unterscheiden zwischen Zeiten, die bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, und solchen, die danach entstanden sind.

Eine Zwischenzeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr wird nur zu einem Viertel hinausgeschoben. Eine danach liegende Zeit wird - wie bei Beamten mit einem höheren Eingangsamt - zur Hälfte berücksichtigt.

Nach § 28 Abs. 3 BBesG werden nicht hinausgeschoben:
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
- Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Die Festsetzung des BDA ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (§ 28 Abs. 4 BBesG). Sie ist ein Verwaltungsakt und daher mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Mehr Informationen finden Sie in einem Merkblatt des Dienstleistungszentrums


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Red UT 20210413

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