Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Für Beamtinnen und Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie „Sonderzahlung“ gewährt werden sollte.

Die weit überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.

Hier eine Übersicht zur aktuellen Situation.

 

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

 

Bereich

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

Bund

Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt 

Baden-Württemberg Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt
Bayern Bis A 11 sowie Anwärter und Empfänger von Unterhaltsbeihilfe: 70%,
ab A 12: 65 % von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge
(Auszahlung mit Dezemberbezügen)
Versorgungsempfänger bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 %
A 2 bis A 8, bei Anwärtern und Dienstanfängern monatlicher
Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 Euro
zzgl. 84,29 % des gewährten Familienzuschlags (Auszahlung mit
Dezemberbezügen) zzgl. 2,13 Euro mtl. pro Kind
Berlin Beamte A 4 bis A 9: 1.550 Euro, übrige: 900 Euro
Versorgungsempfänger A 4 bis A 9: 775 Euro, übrige: 450 Euro
Anwärter: 400Euro; Sonderbetrag von 25,56 Euro pro berücksichtigungsfähiges
Kind
Brandenburg Integration eines Sonderzahlungsbetrages von 21 Euro für Beamte
sowie 10 Euro für Anwärter in das Grundgehalt
Bremen

Bis A 8: 840 Euro und A 9 bis A 11: 710 Euro (Auszahlung mit
Dezemberbezügen)
Versorgungsempfänger: keine
Sonderbetrag von 25,56 Euro pro Kind

Hamburg

Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt; Beamte in
A-, R-, W- und C-Besoldung: 1.000 Euro, Anwärter: 300 Euro
Integration des Urlaubsgeldes in das Grundgehalt bei Beamten in
A 4 bis A 8: 400 Euro
Sonderbetrag von 300 Euro pro Kind

Hessen

Beamte, Anwärter: 5 % eines Monatsbezugs (mtl. Auszahlung)
Versorgungsempfänger: 2,66 % eines Monatsbezugs (mtl. Auszahlung)
Urlaubsgeld bis A 8: 166,17 Euro im Juli
Sonderbetrag von 2,13 Euro mtl. pro Kind

Mecklenburg-Vorpommern

Beamte bis A 9 und Anwärter: 38,001 %, A 10 bis A 12, C 1: 33,3 %,
übrige Besoldungsgruppen: 29,382 % eines Monatsbezugs
(Auszahlung mit Dezemberbezügen)
Versorgungsempfänger: entsprechend; Sonderbetrag von 25,56 Euro
pro Kind

Niedersachsen

Beamte A 5 bis A 8: 920 Euro (Auszahlung mit Dezemberbezügen)
Versorgungsempfänger: keine; Sonderbetrag von 170 Euro für das erste
und zweite Kind sowie 450 für das dritte und jedes weitere Kind

Nordrhein-Westfalen

Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt zum 1.1.2017
Monatliche Erhöhung bei Beamten A 2 bis A 6: 5%, A 7 bis A 8: 3,75%,
A 9 bis A 16 und B, R, W, H, C: 2,5 %
Monatliche Erhöhung bei Versorgungsempfängern A 2 bis A 6; 5 %, A 7
bis A 8: 3,25 %, A 9 bis A 16 und B, R, W, H, C: 1,83 % (faktorisiert)

Rheinland-Pfalz

IIntegration der Sonderzahlung i.H.v. 4,17 % eines Monatsbezugs in
das Grundgehalt

Versorgungsempfänger: entsprechend

Saarland

Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt: bis A 10: 1.000 Euro;
ab A 11 und B, C, R, W: 800 Euro;
Vorbereitungsdienst/Waisengeld: 285 Euro
Integration des Urlaubsgeldes in das Grundgehalt bis A 8: 165 Euro
Versorgungsempfänger: Integration über Korrekturfaktoren (bis A 10:
500 Euro; ab A 11: 400 Euro)

Sachsen

Streichung der jährlichen Sonderzahlung

Beamte
3 v.H. des Grundgehaltes, A 4 bis A 8: mindestens 600 Euro,
übrige: mindestens 400 Euro

Anwärter:
200 Euro

Versorgungsempfänger
3 v.H. des Grundgehaltes unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes, mindestens 200 Euro

Sachsen-Anhalt

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (tritt
zeitnah in Kraft)

Beamte
3 v.H. des Grundgehaltes, A 4 bis A 8: mindestens 600 Euro,
übrige: mindestens 400 Euro

Anwärter:
200 Euro

Versorgungsempfänger
3 v.H. des Grundgehaltes unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes, mindestens 200 Euro

Schleswig-Holstein

Bis A 10: 660 Euro; Beamte im Vorbereitungsdienst (Anwärter)
erhalten 330 Euro. Die Auszahlung erfolgt mit Dezemberbezügen.
Versorgungsempfänger bis A 10: 330 Euro; Hinterbliebene: 200 Euro und
Waisen: 50 Euro

Thüringen

Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt (zwischen 3,75 % und
0,84 % eines Monatseinkommens gestaffelt nach Besoldungsgruppen)

 


Red 20220309


 

Infos aus den Vorjahren

 

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamten

Für Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche „Sonderzahlungen“ gewähren wollen. Die überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern


 

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