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Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten
Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird (beispielsweise im Rahmen eines Dienstes im Bereitschaftsdienst oder Schichtdienst.
Die Vergütung muss versteuert werden.
Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.04.2022
Mehrarbeitsvergütung |
Vergütung pro Stunde (Euro) |
§ 4 Abs. 1 MVergV |
ab 01.04.2022 |
Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 |
13,85 |
Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 |
16,37 |
Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 |
22,49 |
Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 |
30,96 |
Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.04.2022
Mehrarbeitsvergütung |
Vergütung pro Stunde (Euro) |
§ 4 Abs. 3 MVergV |
ab 01.04.2022 |
Nummer 3 |
30,76 |
Nummer 4 und 5 |
35,94 |
Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise: der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien, der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, der Schuldienst als Lehrer sowie einige Bereiche der Aktiengesellschaften der ehemaligen Unternehmen von Post und Bahn. Die Vergütung muss versteuert werden.
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Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamtinnen und Beamten, die wir unter www.besoldung-online.de erläutern |
Beträge aus den Vorjahren
Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte
Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer aus gegliederten Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.
Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.01.2013 bzw. 01.08.2013
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Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.01.2013 bzw. 01.08.2013
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