Hohe Nachzahlung auch für Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (am Beispiel des Bundes)

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Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich geglie-dert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung geeig-net). 
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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation >>>zur (Vor)Bestellung  

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Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten
Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird (beispielsweise im Rahmen eines Dienstes im Bereitschaftsdienst oder Schichtdienst.

Die Vergütung muss versteuert werden.

 

Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.04.2022

Mehrarbeitsvergütung

Vergütung pro Stunde (Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV

ab 01.04.2022 

 Besoldungsgruppe A 2 bis A 4

  13,85 

 Besoldungsgruppe A 5 bis A 8

 16,37

 Besoldungsgruppe A 9 bis A 12

 22,49

 Besoldungsgruppe A 13 bis A 16

 30,96

 

Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.04.2022

Mehrarbeitsvergütung

Vergütung pro Stunde (Euro)

§ 4 Abs. 3 MVergV

ab 01.04.2022 

 Nummer 3

  30,76

 Nummer 4 und 5

 35,94

 

Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise: der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien, der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, der Schuldienst als Lehrer sowie einige Bereiche der Aktiengesellschaften der ehemaligen Unternehmen von Post und Bahn. Die Vergütung muss versteuert werden.

 

Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern

In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamtinnen und Beamten, die wir unter www.besoldung-online.de erläutern


 

Beträge aus den Vorjahren 

 

Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer aus gegliederten Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.

Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.01.2013 bzw. 01.08.2013

Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.01.2013 bzw. 01.08.2013

 


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Red 20260422

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