Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Reha. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Besoldung-Online: Rheinland-Pfalz mit den Besoldungstabellen ab 01. Februar 2025 (html)

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>>>Mehr Infos zur Besoldung in Rheinland-Pfalz

 

Rheinland-Pfalz: Besoldung-Online.de

Besoldungsrecht & Besoldungstabellen ab 01.02.2025

 

Rheinland-Pfalz 

Besoldung-Online.de

Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen

 

Rheinland-Pfalz – Besoldungsrecht & Besoldungstabellen

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen), jedoch 2013 ein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz begründete.

>>>Hier mehr Informationen zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022)

 

Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2023/2024/2025

Am 9.12.2023 haben die TdL und die Gewerkschaften folgendes Tarifergebnis erzielt:
- Die Entgelte werden in zwei Schritten erhöht: Zum 1.11.2024 werden die Tabellenentgelte um 200 Euro angehoben, zum 1.02.2025 erfolgt dann eine weitere Anhebung um 5,5 Prozent. Wenn die Summe dieser Erhöhungen nicht 340 Euro erreichen, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.
- Ausbildungsentgelte werden zum 1.11.2024 um 100 Euro und zum 1.02.2025 um weitere 50 Euro erhöht.
- Tarifbeschäftigte erhalten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro (1.800 Euro im Dez. 2023, danach zehn Raten von Januar bis Oktober 2024 jeweils 120 Euro).

Das Ergebnis der Tarifrunde soll von den jeweiligen Ländern auf deren Beamten, Richter und VersE übertragen werden. Die Laufzeit der Tarifeinigung beträgt 25 Monate bis zum 31.10.2025.

 

Die aktuellen Tabellen finden Sie auf dieser Seite.

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Rheinland-Pfalz findet man unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

 

Besoldungsordnung A

ab 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe  
Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus Vierjahresrhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 5   2.964,74 3.031,44 3.098,12 3.164,84 3.231,52 3.298,25 3.364,98  3.432,15  3.499.30     
A 6   3.008,47 3.081,72 3.154,98 3.228,17 3.301,43 3.374,70 3.447,94 3 521,16  3.619,66     
A 7   3.071,17 3.162,05 3.252,87 3.343,73 3.434,59 3.525,47 3.590,33 3.655,24 3.720,14     
A 8   3.163,34 3.240,96 3.357,40 3.473,88 3.590,25 3.706,72 3.784,36 3.861,95 3.939,63 4.017,21   
A 9   3.292,40 3 368,80 3.493,06 3.617,31 3.741,59 3.865,88 3.951,28 4.036,75 4.122,20 4.207,61  
A 10   3.468,80 3.573,43 3.730,33 3.887,30 4.044,23 4.201,22 4.305,83 4.410,46 4.516,20 4.623,23  
A 11     3.929,36 4.090,14 4.250,94 4.411,75 4.575,05 4.684,74 4.794,39 4.904,11 5.014,42 5.126,29 
A 12       4.462,46 4.577,58 4.773,73 4.969,85 5.103,00 5.236,37 5.369,70 5.503,10 5.636,51
A 13       4.956,45 5.091,32 5.307,34 5.523,37 5.667,38 5.811,43 5.955,41 6.099,49 6.243,50
A 14        5.197,52 5.398,50 5.678,63 5.958,80 6.145,51 6.332,30 6.519,12 6.705.88 6.892,63
A 15           6.217,90 6.525,88 6.772,29 7.018,74 7.265,10 7.511,52 7.757,92
A 16           6.839,35 7.195,57 7.480,54 7.765,57 8.050,54 8.335,52 8.620,45

 

 

Besoldungsordnung B  

Gültig ab 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungs-
gruppe 
B 1  B 2  B 3  B 4  B 5  B 6  B 7  B 8  B 9  B 10 
   7.757,9 2  8.981,04   9.498,81   10.041,14   10.663,37   11.250,90   11.822,49   12.418,16   13.157,80   15.454,70 

 

 

Besoldungsordnung W

Gültig ab 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)

 Besoldungsgruppe W             Betrag      
 W 1  5.603,15 
 W 2  6.777,04
 W 3  7.661,69

 

Leistungsbezüge als Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3

Besoldungsgruppe             Betrag      
W 2    421,78
W 3    421,78

 

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro) 

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                                                                                                      

  85,22

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ab  BesGr A 6:

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je

*) Der Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG auszunehmen.

 

 239,08*)

726,00

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich

a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je

b) für das zweite zu berücksichtigende Kind

 

 

  5,32

 15,98

Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte Kind
und jedes zu berücksichtigende Kind

a) in der Mietenstufe V um je

b) in der Mietenstufe VI um je

c) in der Mietenstufe VII um je

Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung nit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne
von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats, welcher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt.

 



19,00

43,00

68,00

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5

– in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8

– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12


142,82

151,61

 

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag
Gültig ab 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro) 

BesGr        Stufe      
  2 3 4 5 6 7 8
A 5  389,00   328,00   267,00   206,00   145,00    84,00    23,00 
A 6 370,00 303,00  236,00  169,00  102,00    35,00   
A 7 314,00 231,00  148,00    65,00      
A 8  229,00 158,00    51,00        
A 9 110,00            

 

 

Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

                     
                                                A 5 bis A 8  1.511,65
A 9 bis A 11  1.567,85
 A 12  1.713,55
A 13  1.746,71
 A 13 + Allgemeine Zulage

 1.783,13

 

 

Mehrarbeitsvergütung

Gültig ab 01.02.2025 (Stundensätze in Euro)

§ 4 Abs. 1 LMVergV                                              
Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8                                                    18,05
A 9 bis A 12                             24,75
A 13 bis A 16                            34,11
§ 4 Abs. 3 LMVergV                                              
Nummer 1                             23,05
Nummer 2                             28,51
Nummer 3                             33,90
Nummer 4                                                    39,57

 


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Red 20230520 / 20250504 / 20250531

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