Hohe Nachzahlung auch für Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Rheinland-Pfalz: Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte, Professoren und Richter ab 01. April 2026

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Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich geglie-dert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung geeig-net). 
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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation >>>zur (Vor)Bestellung  

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Rheinland-Pfalz 

Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen), jedoch 2013 ein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz begründete.

Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023

Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.

Das Gesetz hat das Ergebnis für die Tarifbeschäftigten der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfänger/innen übertragen. Das Gesetz sieht eine Steigerung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 vor (Anwärterbezüge wurden um 50 Euro angehoben). Wie beim Tarifergebnis haben auch die Beamten im aktiven Dienst von Rheinland-Pfalz eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro erhalten (Anwärter/innen 650 Euro). Die aktuellen Tabellen finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Rheinland-Pfalz findet man unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsordnung A
ab 01.04.2026

Monatsbeträge in Euro

Besoldungs-
gruppe  
Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus Vierjahresrhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 5   3.062,58 3.131,48 3.200,36 3.269,28 3.338,16 3.407,09 3.476,02  3.545,41  3.614.78     
A 6   3.107,75 3.183,42 3.259,09 3.334,70 3.410,38 3.486,07 3.561,72 3.637,36  3.739,11     
A 7   3.172,52 3.266,40 3.360,21 3.454,07 3.547,93 3.641,81 3.708,81 3.775,86 3.842,90     
A 8   3.267,73 3.347,91 3.468,19 3.588,52 3.708,73 3.829,04 3.909,24 3.989,39 4.069,64 4.149,78   
A 9   3.401,05 3 479,97 3.608,33 3.736,68 3.865,06 3.993,45 4.081,67 4.169,96 4.258,23 4.346,46  
A 10   3.583,27 3.691,35 3.853,43 4.015,58 4.177,69 4.339,86 4.447,92 4.556,01 4.665,23 4.775,80  
A 11     4.059,03 4.225,11 4.391,22 4.557,34 4.726,03 4.839,34 4.952,60 5.065,95 5.179,90 5.295,46 
A 12       4.609,72 4.728,64 4.931,26 5.133,86 5.271,40 5.409,17 5.546,90 5.684,70 5.822,51
A 13       5.120,01 5.259,33 5.482,48 5.705,64 5.854,40 6.003,21 6.151,94 6.300,77 6.449,54
A 14        5.369,04 5.576,65 5.866,02 6.155,44 6.348,31 6.541.27 6.734,25 6.927.17 7.120,09
A 15           6.423,09 6.741,23 6.995,78 7.250,36 7.504,85 7.759,40 8.013,93
A 16           7.065,05 7.433,02 7.727,40 8.021,83 8.316,21 8.610,59 8.904,92

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen. 

 

Familienzuschlag

gültig ab 01.04.2026 (Monatsbetrag in Euro)

 

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                                                                                                      

      88,03       

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je

 

246,97*

726,00

*) Der Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem
Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9
Abs. 1 LBesG auszunehmen

 

Erhöhungsbeträge für die BesGr. A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich

a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je

b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

 

 

 5,32

15,98

Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte Kind
und jedes zu berücksichtigende Kind

a) in der Mietenstufe V um je

b) in der Mietenstufe VI um je

c) in der Mietenstufe VII um je

Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin
oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung
mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde
gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des
Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung
nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die
Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis
zum letzten Tag des Monats, welcher in der amtlichen Meldebestätigung als
Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete
Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen
Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt.

 



19,00

43,00

68,00

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 LBesG

– in den BesGr. A 5 bis A 8

– in den BesGr. A 9 bis A 12

 

147,53

150,61

 

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

 

BesGr             stufe
  2 3 4 5 6 7 8
A 5 389,00 328,00 267,00 206,00 145,00  84,00  23,00
A 6 370,00 303,00 236,00 169,00 102,00  35,00  
A 7 314,00 231,00 148,00   65,00      
A 8 229,00 158,00   51,00        
A 9 110,00            

 

 

Besoldungsordnung B 

gültig ab 01.04.2026

Besoldungs-
gruppe 
B 1  B 2  B 3  B 4  B 5  B 6  B 7  B 8  B 9  B 10 
  8.013,93   9.277,41 9.812,27 10.372,50 11.015,26 11.622,18 12.212,63 12.827,96 13.592,01 15.964,71

 

 

Besoldungsordnung C (muß noch aktualsiert werden)

gültig ab 01.04.2026

Besoldungs-
gruppe
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
 C 1  3.956,38 4.088,47 4.222,31 4.356,15 4.490,03 4.625,90 4.762,40 4.898,86
 C 2  3.964,56 4.176,26 4.389,61 4.604,50 4.822,06 5.039,65 5.257,19 5.474,73
 C 3  4.349,50 4.592,40 4.838,74 5.085,08 5.331,43 5.577,77 5.824,09 6.070,43
 C 4  5.505,78 5.753,40 6.001,07 6.248,70 6.496,35 6.743,97 6.991,60 7.239,22
Besoldungs-
gruppe
Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15
 C 1  5.035,42 5.171,92 5.308,46 5.444,94 5.581,51 5.718,01  
 C 2  5.692,32 5.909,86 6.127,42 6.344,98 6.562,53 6.780,11 6.997,67
 C 3  6.316,80 6.563,14 6.809,46 7.055,80 7.302,16 7.548,46 7.794,81
 C 4 7.486,84 7.734,46 7.982,14 8.229,77 8.477,37 8.725,01 8.972,66

 

 

Besoldungsordnung W

gültig ab 01.04.2026

 Besoldungsgruppe W  Betrag
 W 1 5.788,05
 W 2 7.000,68
 W 3 7.914,53

 

Leistungsbezüge als Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3

Besoldungsgruppe                                  Betrag
W 2    435,70
W 3    435,70

 

 

Besoldungsordnung R (muß noch aktualsiert werden)

gültig ab 01.04.2026

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11  12
R1 4.523,95  4.728,73 4.836,54 5.114,62 5.392,72 5.670,78 5.948,88 6.226,95 6.505,06 6.783,13 7.061,20  7.339,34
R2     5.502,23 5.780,29 6.058,38 6.336,46 6.614,54 6.892,66 7.170,73 7.448,76 7.726,89  8.004,94
R3 8.803,61                                                                                         
R4 9.317,67
R5 9.907,46
R6 10.464,36
R7 11.006,15
R8 11.570,77
R9 12.271,85
   

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen. 

 

Anwärtergrundbetrag

gültig ab 01.04.2026 (Monatsbetrag in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)
                                                A 5 bis A 8  1.571,65
A 9 bis A 11  1.627,85
 A 12  1.773,55
A 13  1.806,71
 A 13 + 

Allgemeine Zulage

 
1.843,13

 

 

 

Mehrarbeitsvergütung

gültig ab 01.04.2026 (Monatsbetrag in Euro)

§ 4 Abs. 1 LMVergV                                                                 

A 5 bis A 8

A 9 bis A 12

A 13 bis A 16

18,65

25,57

35,24

§ 4 Abs. 3 LMVergV  

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

23,81

29,45

35,02

40,88

 


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Red 20260601 / Red 20230726 / WiWe 20230420 / RUS 2ß210419

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