
|
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? Im Jahres-Abo erhalten Sie das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zum Vorzugspreis von nur 5,00 Euro. >>>Zur Bestellung |
Besoldungstabellen für Beamte im Saarland
Im Saarland gelten das Bundesbesoldungsgesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften grundsätzlich fort. Strukturelle Veränderungen des Besoldungsrechts hat es bisher nicht gegeben. Das Land Saarland hat allerdings bereits neue Besoldungstabellen beschlossen und die neue Gesetzgebungskompetenz genutzt. Die aktuellen Tabellenwerte finden Sie auf diesen beiden Seiten.
Unter www.besoldung-saarland.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung im Saarland.
Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
|
Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
![]() |
Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
![]() |
Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
![]() |
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
![]() |
Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)
![]() |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,82 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,10 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,14 Euro