Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

Allgemeines

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag. Die Beträge werden in 2 Gruppen (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen) unterschieden und in entsprechend unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz. In den Ländern gelten diese über entsprechende Übernahmegesetze bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz ebenfalls fort. In Thüringen wurde im dritten Abschnitt in den §§ 37 Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz  fast identische Regelungen getroffen. Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlages werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2008/2009 nach Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – dargestellt. In den Ländern wurden unterschiedlich hohe Anpassungen – zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, mit entsprechender Unterhaltspflicht
geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung  aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt seit 1. Juli 2009 beim Bund entweder 108,92 Euro (BesoldungsgruppeA 2 bisA 8) bzw. 114,54 Euro (übrige Besoldungsgruppen). Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen beträgt er – da bei ihnen aufgrund besonderer Regelungen kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung erfolgt – 106,26 Euro (BesoldungsgruppeA 2 bisA 8) bzw. 111,58 Euro (übrige Besoldungsgruppen). Sofern der Ehepartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt. Beim Bund sowie in der überwiegenden Anzahl der Bundesländern ist bereits – oder erfolgt in absehbarer Zeit – eine Erweiterung der Regelung des Familienzuschlags dahingehend, dass Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, ebenfalls in den Geltungsbereich des § 40 BBesG einbezogen werden. Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat,
steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dieser beläuft sich für das erste und zweite Kind jeweils unabhängig von der Besoldungsgruppe auf 97,83 Euro (bei den Postnachfolgeunternehmen auf 95,44 Euro). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil“ des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist. Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für das dritte und jedes weitere Kind 304,81 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1998 entschieden, dass die Besoldung für das dritte und jedes weitere Kind nicht mehr mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation übereinstimmt. Daher haben zwischenzeitlich der Bund durch das DNeuG und fast alle Länder eine Aufstockung der sogenannten amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien bei drei und mehr
berücksichtigungsfähigen Kindern in der Gestalt vorgenommen, dass der Familienzuschlag ab dem dritten Kind um durchschnittlich 50,00 Euro aufgestockt wird (Inkrafttreten teilweise rückwirkend ab 1. Januar 2007/Gewährung zum Teil als Kinderzulage monatlich oder auch als Einmalzahlung mit der Sonderzahlung). Durch entsprechende Durchführungshinweise haben zudem der Bund und zahlreiche Länder die Abwicklung der Zahlungen für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren für die Zeiten vor 2007 geregelt.


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