Hohe Nachzahlung auch für Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW): Anlage 4 (zu § 37)

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 25,00 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie
Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich geglie-dert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung geeig-net). 
Das BEHÖRDEN-ABO>>>hier bestellen

ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation >>>zur (Vor)Bestellung  

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst: Für nur 15 Euro im Jahr können Sie zehn Taschen-bücher bzw. eBook herunterladen, u.a. das beliebte Nachschlagewerk Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte. Daneben finden Sie die eBooks rund ums Beamtenrecht, Besoldung,  Beamtenver-sorgung, der Beihilfe sowie dem Neben-tätigkeitsrecht, Rund ums Geld und Berufseinstieg sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen und ausdrucken >>>mehr Informationen


>>> zurück zur Übersicht Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

Anlage 4 (zu § 37)

Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor1)

Professor als Juniorprofessor am KIT

als Hochschullehrer nach § 14 KITG


Fußnoten

1) Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.


Besoldungsgruppe W 2

Dekan einer Fakultät1)

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der...2)3)

KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)

als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes

Professor1)

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Professor an einer Kunsthochschule1)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)

Universitätsprofessor1)

Universitätsprofessor am KIT1)

als Hochschullehrer nach § 14 KITG

Prorektor der...2)3)


Fußnoten

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2) An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.

3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.


Besoldungsgruppe W 3

Dekan einer Fakultät1)

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der...1)2)

KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)

als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes

Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Professor1)3)

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

- als Rektor einer Studienakademie

- als Leiter des Center for Advanced Studies

- als Fachbereichsleiter am Center for Advanced Studies

Professor an einer Kunsthochschule1)4)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule5)

Prorektor der...1) 2)

Rektor der...2)

Universitätsprofessor5)

Universitätsprofessor am KIT5)

als Hochschullehrer nach § 14 KITG

Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Wissenschaftlicher Direktor und Professor am KIT

als Bereichsleiter nach § 11b KITG


Fußnoten

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

4) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

5) Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. besoldung-online). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


Red 20261020

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-online.de © 2026