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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
§ 95 Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1. den Rahmen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Die Dienstbezüge des Geschäftsführers oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Unfallkasse Baden-Württemberg dürfen die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 3 nicht übersteigen. Der stellvertretende Geschäftsführer sowie die Mitglieder der Geschäftsführung sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer oder der Vorsitzende der Geschäftsführung.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßig Angestellten durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.
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