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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
§ 67a Vollstreckungsvergütung für Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten (Vollziehungsbeamte) erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. Die Vergütung beträgt
1. 0,51 Euro für jede aufgrund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändiger Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2. 0,5 Prozent der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
(2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Für die einem Vollziehungsbeamten im Kalenderjahr zustehende Vergütung gilt ein Höchstbetrag von 1.435,71 Euro. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, verbleiben dem Vollziehungsbeamten 40 Prozent des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro zugrunde zu legen.
(4) Wird der Vollziehungsbeamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, aufgrund derer ihm eine Vergütung zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
(5) Der Höchstbetrag nach Absatz 3 erhöht sich um die Hälfte des Betrages nach Absatz 4 für jeden Kalendertag, für den ein Vollziehungsbeamter zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Vollziehungsbeamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen Vollziehungsbeamten übernimmt.
(6) § 67 Absatz 3 gilt entsprechend.
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