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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
§ 60 Forschungs- und Lehrzulage
(1) Hochschullehrern nach dem Landeshochschulgesetz in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bewilligt werden. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Hochschullehrers nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an einen Hochschullehrer Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt höchstens bis zu 100 Prozent seines Jahresgrundgehalts bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Landesbesoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschullehrer am KIT, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben aus dem Bereich der Universitäts- oder Großforschungsaufgabe des KIT einwerben und diese Vorhaben durchführen. An die Stelle des besonderen Landesinteresses im Sinne des Absatzes 2 tritt das besondere Interesse des KIT, das durch den Aufsichtsrat festgestellt wird.
(4) Das für die jeweilige Hochschule oder für das KIT zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen zu regeln, insbesondere zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit sowie zu den weiteren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium.
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