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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
2. Abschnitt:
Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze
§ 20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1) Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen; eine bestimmte Methode ist dabei nicht vorgegeben. Die Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können Amtszulagen (§ 43) ausgebracht werden.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.
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