Begründung 3. Teil

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Bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile bleiben die InflationsausgleichsZahlungen unberücksichtigt; sie werden z. B. weder auf Ausgleichszulagen angerechnet noch in die jährliche Sonderzahlung einbezogen. Bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags oder des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit sind die Inflationsausgleichs-Zahlungen ebenfalls nicht einzubeziehen. Dies entspricht der tarifvertraglichen Regelung.
Zu Abs. 4:
Abs. 4 bestimmt, gegen wen sich der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Zahlungen
bei einem Wechsel des Dienstherrn richtet. Durch die Konkurrenzvorschrift in Abs. 4
wird sichergestellt, dass die Inflationsausgleichszahlungen jedem oder jeder Berechtigten, Dienstanfänger oder Dienstanfängerin nur bis zum jeweiligen Höchstsatz gewährt werden. Soweit bereits von einem anderen Dienstherrn eine Inflationsausgleichszahlung gewährt wurde, erfolgt keine Anrechnung oder Kürzung der Zahlung.
Zu Nr. 7:
Aufgrund der Entfristung des Art. 60a wird Art. 111 Nr. 1 entsprechend angepasst.
Außerdem wird mit der Änderung das Außerkrafttreten des Art. 109a bestimmt, da die
Regelung nach der vollständigen Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen nicht
mehr erforderlich ist.
Zu § 2 (Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)
Zu Nr. 1:
Die Regelung setzt die Erhöhung der Besoldung ab 1. November 2024 um 200 € um.
Die Erhöhung der Besoldung um einheitliche Sockel-/Mindest-/Festbeträge für alle Besoldungsgruppen ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandsgebot zu prüfen (siehe oben Ziffer 3.2). Aufgrund der
Struktur des Anpassungsschritts, mit einer Erhöhung durch einen Festbetrag ohne
eine darauf zeitgleich aufbauende Linearanpassung, würde eine abweichende Ausgestaltung der Besoldungsanpassung in diesem Fall jedoch zu massiven Ungleichbehandlungen der unteren und mittleren Besoldungsgruppen im Vergleich zu den höheren Besoldungsgruppen führen. Die Übertragung des Festbetrags in der gegenwärtigen besonderen Ausnahmesituation (historisch hohe Inflation, die insbesondere Beamte und Beamtinnen in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen in besonderer
Weise belastet) ist insbesondere auch deshalb geboten, weil die kurz nach der Implementierung des Festbetrages vorgesehene lineare Anhebung der Grundgehälter zum
1. Februar 2025 um 5,5 % einheitlich für alle Besoldungsgruppen die Bezüge in den
höheren Besoldungsgruppen nominal stärker erhöht als in den unteren Besoldungsgruppen und ihr insoweit eine ausgleichende Wirkung zukommt.
Die Trennung der beiden Anpassungsmaßnahmen mit der Erhöhung der Bezüge
durch einen Festbetrag und einer weiteren Erhöhung durch eine prozentuale Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt wurde erstmals von den Tarifvertragsparteien vereinbart. In den bisherigen Tarifeinigungen wurden vergleichbare Anpassungsmaßnahmen zu einem Anpassungsschritt verbunden und bauten dadurch aufeinander auf. Da
bei dieser Tarifeinigung hiervon abgewichen wurde, erhöhen sich zum 1. November
2024 ausschließlich die Grundgehälter und die Beträge der Auslandsbesoldung um
den Festbetrag von 200,00 €, da sich der Festbetrag, abweichend von einer prozentualen Erhöhung nur auf Grundgehälter und die Beträge der Auslandsbesoldung auswirken kann. Auf andere besoldungsrechtliche Bestandteile (z. B. Orts- und Familienzuschlag oder Zulagen) oder versorgungsrechtliche Zuschläge (z. B. Kindererziehungszuschlag) hat der Festbetrag hingegen keinen unmittelbaren Einfluss. Diese Bezügebestandteile werden jedoch darüber hinaus prozentual um 4,76 % angehoben,
um den Gleichklang zum Tarifbereich zu wahren, da sich die Tarifvertragsparteien auf
die Anhebung der tariflichen Zulagen geeinigt haben.
Regelungstechnisch werden die Anpassungsmaßnahmen mit dem jeweiligen Zeitpunkt und Umfang bei der Grundlagenvorschrift zur Anpassung der Besoldung in
Art. 16 verortet. Damit wird die Bedeutung der regelmäßigen Anpassungen insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Alimentation unterstrichen.
Mit Satz 3 werden die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 10 entsprechend der im Tarifabschluss vereinbarten Erhöhung der Ausbildungsentgelte angehoben. Auch die Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um monatlich 100 € folgt damit zeitgleich und systemgerecht dem Tarifergebnis. Dies entspricht einer durchschnittlichen prozentualen
Anpassung der Anwärtergrundbeträge von 6,90 %.
Vom Regelungsinhalt des Art. 16 Abs. 2 nicht ausdrücklich erfasst sind Hochschulleistungsbezüge. Die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten und Präsidentinnen
nehmen nach Art. 72 Abs. 3 automatisch an der allgemeinen Anpassung teil. Die übrigen Leistungsbezüge werden nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 und Art. 71 Abs. 3 erhöht,
soweit sie im Einzelfall für dynamisch erklärt worden sind.
Zu Nr. 2:
Die lineare Anpassung erfolgt nach Maßgabe der Anlagen zu diesem Gesetz. Ausgangspunkt sind grundsätzlich die Tabellen des in Bayern am Tag vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Bayerischen Besoldungsgesetzes.
Zu § 3 (Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)
Für das Jahr 2025 ist die Besoldungsanpassung aus dem Jahr 2024 ganzjährig wirksam. Der entsprechende Besoldungsdurchschnitt erhöht sich für das Jahr 2025 um
5,5 % aus 11/12 des Jahresbetrags.
Zu § 4 (Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)
Die Regelung setzt die Linearanpassung zum 1. Februar 2025 um. Die Besoldung wird
hierbei um 5,5 % erhöht.
Regelungstechnisch werden die Anpassungsmaßnahmen mit dem jeweiligen Zeitpunkt und Umfang bei der Grundlagenvorschrift zur Anpassung der Besoldung in
Art. 16 verortet. Damit wird die Bedeutung der regelmäßigen Linearanpassungen insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Amtsangemessenheit der Alimentation unterstrichen.
Auf eine detaillierte Auflistung der zu erhöhenden Bezügebestandteile kann verzichtet
werden, da die in den Anlagen 3 bis 9 ausgebrachten Beträge weit überwiegend auch
von der Linearanpassung erfasst werden.
Mit Satz 2 werden die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 10 entsprechend der im Tarifabschluss vereinbarten Erhöhung der Ausbildungsentgelte angehoben. Auch die Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um monatlich 50 € folgt damit zeitgleich und systemgerecht dem Tarifergebnis. Dies entspricht einer durchschnittlichen prozentualen
Anpassung der Anwärtergrundbeträge von 3,23 %.
Vom Regelungsinhalt des Art. 16 Abs. 2 nicht ausdrücklich erfasst sind Hochschulleistungsbezüge. Die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten und Präsidentinnen
nehmen nach Art. 72 Abs. 3 automatisch an der allgemeinen Anpassung teil. Die übrigen Leistungsbezüge werden nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 und Art. 71 Abs. 3 erhöht,
soweit sie im Einzelfall für dynamisch erklärt worden sind.
Zu § 5 (Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)
Für das Jahr 2026 ist die Besoldungsanpassung aus dem Jahr 2025 ganzjährig wirksam. Der für das Jahr 2025 festgesetzte Besoldungsdurchschnitt ist in einem zusätzlichen Schritt mit dem bisherigen Erhöhungsbetrag für einen weiteren Monat anzupassen.
Zu § 6 (Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes)
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres entfällt der Anspruch auf einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 für Kinder. Da der Anspruch auf Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen kann, ist für den Zwischenzeitraum zu bestimmen, dass bei der Bemessung des Waisengeldes die Stufe L oder V nach den Verhältnissen des Waisen oder der Waise anzusetzen ist.
Zu § 7 (Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes)
Entsprechend den Regelungen in Art. 109a BayBesG (siehe § 1 Nr. 6) werden zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sowie
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen an Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen nach Maßgabe des jeweiligen Ruhegehalts- und Anteilssatzes (für
Witwen und Waisen) gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c
EStG für die Jahre 2023 und 2024. In Einzelfällen kann es zu einer (Teil-)Steuerpflichtigkeit der Inflationsausgleichszahlungen kommen, wenn neben dieser Sonderzahlung
weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11c EStG fallen.
Zu Abs. 1:
Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlungen sollen Versorgungsempfänger
und Versorgungsempfängerinnen haben, die am 9. Dezember 2023 einen Anspruch
auf laufende Versorgungsbezüge haben. Verstarb ein Versorgungsempfänger oder
eine Versorgungsempfängerin vor dem 9. Dezember 2023, wird die Inflationsaus-
gleichs-Einmalzahlung nicht nachgezahlt. Der Zweck, die mit dem gestiegenen Verbraucherpreisen für die jeweiligen Versorgungsberechtigten einhergehenden Belastungen nachträglich abzufedern, kann in diesem Fall nicht mehr erreicht werden. Im
Falle des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung besteht vorbehaltlich der Ausschlussregelungen in Abs. 3 ein Anspruch nach dem jeweiligen Anteilssatz. Die Höhe
der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ergibt sich aus dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes. Maßgeblicher
Ruhegehaltssatz ist dabei der erdiente bzw. der nach Art. 27 vorübergehend erhöhte
Ruhegehaltssatz. Der Anspruch der Hinterbliebenen ermittelt sich aus dem mit dem
jeweils maßgeblichen Anteilssatz (60 %, 55 %, 20 % oder 12 %) vervielfältigten Betrag, der dem Versorgungsurheber bzw. der Versorgungsurheberin zustand oder zugestanden hätte. Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bleibt hier
außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Anteilssätze bei Unterhaltsbeitragsempfängern und Unterhaltsbeitragsempfängerinnen. Bei Empfängern und Empfängerinnen von Mindestversorgung ist derjenige Ruhegehaltssatz zu Grunde zu legen, der für
die Bestimmung der Mindestversorgung maßgeblich ist.
Zu Abs. 2:
Hinsichtlich der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen gelten die Ausführungen zu
Abs. 1 entsprechend.
Zu Abs. 3:
Durch die Konkurrenzvorschrift wird sichergestellt, dass die Inflationsausgleichszahlungen jedem oder jeder Berechtigten nur einmal gewährt werden. Mehrfachgewährungen, die auf unterschiedliche Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst zurückzuführen sind, werden ausgeschlossen.
Zu Abs. 4:
Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Inflationsausgleichszahlungen nicht Teil
des Ruhegehalts sind und damit insbesondere nicht bei der Berechnung des Sterbegeldes oder der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen sind. Inflationsausgleichszahlungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn werden nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Dies ist Folge der Konkurrenzvorschrift in Abs. 3, damit
jeder Versorgungsempfänger oder jede Versorgungsempfängerin einmal die Inflationsausgleichszahlungen oder entsprechende Leistungen erhält. Durch die in Abs. 3
Satz 3 bestimmte Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BayBeamtVG sind
spezielle Regelungen (z. B. zur Rückforderung) entbehrlich.
Zu § 8 (Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes)
Die Vorschrift enthält die für den Versorgungsbereich über die Anpassung der Bezüge
nach Art. 16 Abs. 2 BayBesG hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der
dort nicht erfassten ruhegehaltfähigen Bezüge und weiterer Versorgungsbezüge.
Diese werden entsprechend der Anhebung der dynamischen Besoldungsbestandteile
nach § 2 Nr. 1 um 4,76 % erhöht.
Zu Nr. 1:
Der Unfallausgleich wurde zum 1. Juli 2023 durch die Aufnahme von Tabellenwerten
neu geregelt. Er nimmt als Versorgungsbezug (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3) an allgemeinen Bezügeanpassungen teil.
Zu Nr. 2 bis 4:
Die das Ruhegehalt erhöhenden Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und der
Pflege sowie der Kinderzuschlag zum Witwengeld nehmen als Versorgungsbezüge
(Art. 2 Abs. 1 Nr. 6) an allgemeinen Bezügeanpassungen teil.
Zu Nr. 5:
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai
1990 (BGBl I S. 967) wurde die seinerzeitige Stellenzulage nach der Vorbemerkung
Nummer 27 zu BBesO A/B in Höhe von 67 DM ab 1. Januar 1990 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 in das Grundgehalt integriert. Die Versorgungsempfänger und
Versorgungsempfängerinnen waren in das neue – erhöhte – Grundgehalt überzuleiten. Bei allen Beamten und Beamtinnen sowie allen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, denen die vorgenannte Stellenzulage nicht zustand, wurde das
Grundgehalt um 67 DM vermindert. Der Verminderungsbetrag nimmt seitdem an allgemeinen Bezügeanpassungen teil und wurde zuletzt mit § 5 Nr. 4 des Gesetzes zur
Anpassung der Bezüge 2022 vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) auf 67,76 € festgesetzt, die nun um die Anpassung nach Art. 16 Abs. 2 BayBesG zu erhöhen sind.
Zu § 9 (Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes)
Zu Nrn. 1 bis 4:
Durch die Anpassung zum 1. Februar 2025 wird eine Anpassung der mit § 8 Nrn. 1 bis
4 zum 1. November 2024 erhöhten Beträge entsprechend der allgemeinen Bezügeanpassung nach § 4 um weitere 5,5 % erforderlich.
Zu Nr. 5:
Die Anpassung zum 1. Februar 2025 erfordert eine Anpassung des mit § 8 Nr. 5 erhöhten Verminderungsbetrages von 70,99 € auf 74,89 €. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Begründung zu § 8 Nr. 5 verwiesen.
Zu § 10 (Änderung des Bayerischen Ministergesetzes)
Mit der Änderung des Bayerischen Ministergesetzes werden die aktiven Mitglieder der
Staatsregierung von der Inflationsausgleichszahlung ausgenommen. Gleiches gilt für
die Empfänger und Empfängerinnen von Übergangsgeld.
Zu § 11 (Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes)
Die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen nimmt seit
jeher aufgrund der Anpassungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD an linearen Besoldungserhöhungen entsprechend der für Anwärter und Anwärterinnen
maßgeblichen Regelungen teil. Die Änderung setzt die Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe ab 1. November 2024 um.
Zu § 12 (Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes)
Vgl. Begründung zu § 11 und § 4 Nr. 1.
Zu § 13 (Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen)
Die Regelung in Art. 45 Abs. 5 KWBG bestimmt, dass auch hauptamtliche kommunale
Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Beamte und Beamtinnen auf Zeit) die Inflationsausgleichszahlungen erhalten.
Zu § 14 (Weitere Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und
Wahlbeamtinnen)
Die Regelung dient der Aufhebung des Art. 109a BayBesG im Bereich der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten. Nach vollständiger Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen ist der Verweis nicht mehr erforderlich.
Zu § 15 (Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung)
Die Regelung bestimmt die prozentuale Erhöhung der Zulagen- und Anrechnungsbeträge zum 1. November 2024. Im Übrigen vgl. Begründung zu § 2 Nr. 1.
Zu § 16 (Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung)
Die Regelung bestimmt die lineare Anpassung der Zulagen- und Anrechnungsbeträge
der BayZulV zum 1. Februar 2025. Im Übrigen vgl. Begründung zu § 4 Nr. 1.
Zu § 17 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Satz 1 regelt das allgemeine Inkrafttreten des Gesetzes. Das damit verbundene rückwirkende Inkrafttreten ist zulässig, da es die Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen ermöglicht. Satz 2 bestimmt das Inkrafttreten der Gewährung eines Orts- und
Familienzuschlags für über 25-jährige Waisen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile zum 1. April 2023,
das abweichende Inkrafttreten für die Anpassung der Bezüge zum 1. November 2024,
die Anpassung des Besoldungsdurchschnitts für das Jahr 2025, die prozentuale Anpassung zum 1. Februar 2025 und die Anpassung des Besoldungsdurchschnitts für
das Jahr 2026.















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