Bayern: Bezüge 2024/2025 ab § 11

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§ 11
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J),
das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden
ist, wird die Angabe „1 502,08 €“ durch die Angabe „1 602,08 €“ ersetzt.
§ 12
Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J),
das zuletzt durch § 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe
„1 602,08 €“ durch die Angabe „1 652,08 €“ ersetzt.
§ 13
Änderung des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes
In Art. 45 Abs. 5 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli
2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach der Angabe „18“ wird die Angabe „und 109a“ eingefügt.
§ 14
Weitere Änderung des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes
In Art. 45 Abs. 5 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli
2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „ , Art. 9 bis 18 und 109a“ durch die
Wörter „und Art. 9 bis 18“ ersetzt.
§ 15
Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl.
S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch Verordnung vom 5. September 2023
(GVBl. S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 wird die Angabe „55,72 €“ durch die Angabe „58,37 €“ ersetzt.
2. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Lehrzulage
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. November 2024
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 Satz 1
A 3 bis A 5 A 6 bis A 8 ab A 9 und höher
Regellehrverpflichtung von
mindestens
20 Unterrichtsstunden 64,84 84,29 97,26
mindestens
15 Unterrichtsstunden 48,63 64,84 71,30
mehr als
10 Unterrichtsstunden 32,41 42,14 48,63
Der Höchstsatz der Lehrzulage von 97,26 € gilt für Leiter und Leiterinnen einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare
und Rechtsreferendarinnen sowie Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen bereits ab einer Regellehrverpflichtung von
mindestens 17 Unterrichtsstunden.
Anlage 2
Lehrerfunktionszulage
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. November 2024
Nr. Lehrkräfte - Funktionen
1. Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen (ohne Fachhochschulausbildung) in der Besoldungsgruppe A 11
1.1
als Fachbetreuer oder Fachbetreuerin an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht
in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird,
wobei die Bestellung zum Fachbetreuer oder zur Fachbetreuerin durch die Ernennungsbehörde verfügt
sein muss 64,84
1.2 als zentraler Fachberater oder zentrale Fachberaterin an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München 64,84
2.
Zweite Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektorinnen, Realschulkonrektoren und Realschulkonrektorinnen, Realschulrektoren und Realschulrektorinnen, Realschuldirektoren und Realschuldirektorinnen, Zweite Sonderschulkonrektoren und Zweite Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulkonrektoren und Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulrektoren und Sonderschulrektorinnen
als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen an Realschulen
oder Förderschulen 97,26
3. Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst
3.1 als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims 64,84
3.2 als Fachberater oder Fachberaterin für Hör- und Sprachgeschädigte bei den Gesundheitsämtern 64,84
4. Studienräte und Studienrätinnen, Oberstudienräte und Oberstudienrätinnen
4.1 als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims 64,84
4.2 als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Computereinsatz und Programmierten Unterricht im Fachunterricht 97,26
4.3 als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an beruflichen Schulen 97,26
4.4 als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Gymnasien 97,26
4.5 als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin bei dem oder der Ministerialbeauftragten 97,26
4.6
als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin im Regierungsbezirk für den Bereich der beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen
und Berufsoberschulen) 97,26
5. Studiendirektoren und Studiendirektorinnen1
, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen
als ständiger stellvertretender Seminarvorstand 64,84/97,262
6. Studiendirektoren und Studiendirektorinnen3
, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen an
Gymnasien
als Seminarvorstand, soweit kein ständiger stellvertretender Seminarvorstand bestellt ist 64,84/97,262
_______________
1 Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, die als solche ständige Vertreter und Vertreterinnen
von Schulleitern oder Schulleiterinnen sind.
2 Studiendirektoren und Studiendirektorinnen erhalten eine Zulage von 97,26 €, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen eine Zulage von 64,84 €.
3 Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, denen die Leitung der Schule übertragen ist.
Anlage 3
Luftfahrtgeräteprüferzulage, Steuerprüferzulage und Justizwachtmeisterzulage
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. November 2024
Rechtsgrundlage
§ 6 129,68
§ 7
A 6 bis A 8 21,63
A 9 bis A 13 48,63
§ 7a 83,81
Anlage 4
Erschwerniszulagen
Gültig ab 1. November 2024
Rechtsgrundlage Betrag in Euro
je Stunde
§ 11 Abs. 2
Satz 1
Nr. 1 4,02
in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 5,24
Nr. 2 0,80
für Beamte und Beamtinnen mit einer Zulage
nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BayBesG 1,00
Nr. 3 5,24
je Maßnahme
§ 12 innereuropäische Maßnahme 70,00
außereuropäische Maßnahme 100,00
je Monat
§ 13 Abs. 1 19,45
Abs. 2 58,37
Abs. 3 77,82
§ 14 Satz 1 Nr. 1 317,02
Nr. 2, 3 194,51
Satz 2 194,51
§ 14a 173,88
§ 15 Abs. 1
Satz 1
Nr. 1 mit Zusatzqualifikation 457,11
ohne Zusatzqualifikation 402,01
Nr. 2 mit Zusatzqualifikation 410,43
ohne Zusatzqualifikation 355,32
Abs. 2 58,37
§ 16 Abs. 1 48,63
Abs. 2 19,45
je Stunde
§ 17 Abs. 3
Satz 1
in Verbindung
mit § 17 Abs. 2
Satz 1
Nr. 1 3,50
Nr. 2 Tauchtiefe bis zu 5 m 14,53
mehr als 5 m 17,62
mehr als 10 m 21,88
mehr als 15 m bis zu 20 m 28,19
je weitere 5 m 5,62
§ 18 Abs. 1 je Einsatz 32,41
monatlicher Höchstbetrag 486,21
Abs. 2 Satz 1 je Einsatz bis zu 324,21
Abs. 3 monatlicher Gesamtbetrag 1 037,44
Abs. 4 je Einsatz 19,45
monatlicher Höchstbetrag 291,81 “.

§ 16
Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl.
S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 15 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 wird die Angabe „58,37 €“ durch die Angabe „61,58 €“ ersetzt.
2. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Lehrzulage
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Februar 2025
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 Satz 1
A 3 bis A 5 A 6 bis A 8 ab A 9 und höher
Regellehrverpflichtung von
mindestens
20 Unterrichtsstunden 68,41 88,93 102,61
mindestens
15 Unterrichtsstunden 51,30 68,41 75,22
mehr als
10 Unterrichtsstunden 34,19 44,46 51,30
Der Höchstsatz der Lehrzulage von 102,61 € gilt für Leiter und Leiterinnen einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare
und Rechtsreferendarinnen sowie Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen bereits ab einer Regellehrverpflichtung von
mindestens 17 Unterrichtsstunden.
Anlage 2
Lehrerfunktionszulage
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Februar 2025
Nr. Lehrkräfte - Funktionen
6. Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen (ohne Fachhochschulausbildung) in der Besoldungsgruppe A 11
6.1
als Fachbetreuer oder Fachbetreuerin an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht
in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird,
wobei die Bestellung zum Fachbetreuer oder zur Fachbetreuerin durch die Ernennungsbehörde verfügt
sein muss 68,41
6.2 als zentraler Fachberater oder zentrale Fachberaterin an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München 68,41
7.
Zweite Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektorinnen, Realschulkonrektoren und Realschulkonrektorinnen, Realschulrektoren und Realschulrektorinnen, Realschuldirektoren und Realschuldirektorinnen, Zweite Sonderschulkonrektoren und Zweite Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulkonrektoren und Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulrektoren und Sonderschulrektorinnen
als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen an Realschulen
oder Förderschulen 102,61
8. Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst
8.1 als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims 68,41
8.2 als Fachberater oder Fachberaterin für Hör- und Sprachgeschädigte bei den Gesundheitsämtern 68,41
9. Studienräte und Studienrätinnen, Oberstudienräte und Oberstudienrätinnen
9.1 als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims 68,41
9.2 als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Computereinsatz und Programmierten Unterricht im Fachunterricht 102,61
9.3 als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an beruflichen Schulen 102,61
9.4 als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Gymnasien 102,61
9.5 als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin bei dem oder der Ministerialbeauftragten 102,61
9.6
als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin im Regierungsbezirk für den Bereich der beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen
und Berufsoberschulen) 102,61
10. Studiendirektoren und Studiendirektorinnen1
, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen
als ständiger stellvertretender Seminarvorstand 68,41/102,612
6. Studiendirektoren und Studiendirektorinnen3
, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen an
Gymnasien
als Seminarvorstand, soweit kein ständiger stellvertretender Seminarvorstand bestellt ist 68,41/102,612
_______________
1 Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, die als solche ständige Vertreter und Vertreterinnen
von Schulleitern oder Schulleiterinnen sind.
2 Studiendirektoren und Studiendirektorinnen erhalten eine Zulage von 102,61 €, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen eine Zulage von 68,41 €.
3 Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, denen die Leitung der Schule übertragen ist.
Anlage 3
Luftfahrtgeräteprüferzulage, Steuerprüferzulage und Justizwachtmeisterzulage
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Februar 2025
Rechtsgrundlage
§ 6 136,81
§ 7
A 6 bis A 8 22,82
A 9 bis A 13 51,30
§ 7a 88,42
Anlage 4
Erschwerniszulagen
Gültig ab 1. Februar 2025
Rechtsgrundlage Betrag in Euro
je Stunde
§ 11 Abs. 2
Satz 1
Nr. 1 4,24
in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 5,53
Nr. 2 0,84
für Beamte und Beamtinnen mit einer Zulage
nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BayBesG 1,06
Nr. 3 5,53
je Maßnahme
§ 12 innereuropäische Maßnahme 70,00
außereuropäische Maßnahme 100,00
je Monat
§ 13 Abs. 1 20,52
Abs. 2 61,58
Abs. 3 82,10
§ 14 Satz 1 Nr. 1 334,46
Nr. 2, 3 205,21
Satz 2 205,21
§ 14a 183,44
§ 15 Abs. 1
Satz 1
Nr. 1 mit Zusatzqualifikation 482,25
ohne Zusatzqualifikation 424,12
Nr. 2 mit Zusatzqualifikation 433,00
ohne Zusatzqualifikation 374,86
Abs. 2 61,58
§ 16 Abs. 1 51,30
Abs. 2 20,52
je Stunde
§ 17 Abs. 3
Satz 1
in Verbindung
mit § 17 Abs. 2
Satz 1
Nr. 1 3,69
Nr. 2 Tauchtiefe bis zu 5 m 15,33
mehr als 5 m 18,59
mehr als 10 m 23,08
mehr als 15 m bis zu 20 m 29,74
je weitere 5 m 5,93
§ 18 Abs. 1 je Einsatz 34,19
monatlicher Höchstbetrag 512,95
Abs. 2 Satz 1 je Einsatz bis zu 342,04
Abs. 3 monatlicher Gesamtbetrag 1 094,50
Abs. 4 je Einsatz 20,52
monatlicher Höchstbetrag 307,86 “.
§ 17
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von
Satz 1 treten
1. § 6 mit Wirkung vom 1. April 2023,
2. die §§ 2, 8, 11 und 15 am 1. November 2024,
3. § 3 am 1. Januar 2025,
4. die §§ 4, 9, 12 und 16 am 1. Februar 2025 und
5. die §§ 5 und 14 am 1. Januar 2026
in Kraft.

 

 

 

 

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