Begründung 2. Teil

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6 Zur Berechnung der Lohnsteuer siehe Fn 5.
Höhe des Grundsicherungsniveaus mithilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen.
Die Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe im Zuge der Regelbedarfsermittlung eignen sich aufgrund ihrer
gleichgerichteten Zwecksetzung besonders zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus.
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wird alle fünf Jahre erhoben. Herangezogen wurden die letztverfügbaren Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 im Zuge der Regelbedarfsermittlung, eine Fortschreibung der
Werte ist anhand des Verbraucherpreisindex Bayern (Abteilung 04 „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“) erfolgt.
Hinsichtlich der Heizkosten wurden die kumulierten Ausgabepositionen der Untergruppe 45 (Energie) ohne Strom und Eis für Kühl- und Gefrierzwecke der Gruppe der
untersten 20 % der nach dem Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte,
Ehepaar-/Paarhaushalten mit einem Kind ohne Altersbegrenzung, herangezogen, wobei für die Familie mit zwei Kindern zum Betrag für den Haushalt nochmals der auf ein
Kind entfallende Anteil addiert wurde.
Die nach § 12 Abs. 6 WoGG seit dem Jahr 2021 gewährten monatlichen Beträge zur
Entlastung bei den Heizkosten werden zusätzlich berücksichtigt.
Für das Jahr 2024 ergeben sich damit zu berücksichtigende Heizkosten von 329,41 €
monatlich für einen Vier-Personen-Haushalt.
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) bei Kindern wurden anhand seitens
des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales statistisch erhobener Werte
ermittelt, welche die durchschnittlichen, tatsächlichen monatlichen Ausgaben für die
jeweiligen Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 28 SGB II je Leistungsberech-
tigtem im Alter von unter 25 Jahren in Bayern abbilden. Diese Werte wurden für Zeiträume, für die noch keine entsprechenden tatsächlichen Werte vorliegen, mit einer
durchschnittlichen jährlichen Steigerung i. H. v. 3 % fortgeschrieben.
Eine Typisierung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) ist dabei unumgänglich, da diese an die individuellen und persönlichen Verhältnisse des jeweiligen
Leistungsberechtigten anknüpfen und es keinen im Vollzug sinnvoll abzubildenden
Maßstab gibt, anhand dessen diese Bedarfe für eine solche Vielzahl verschiedener
Fälle ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bestimmt werden könnten.
Die seitens des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales statistisch erhobenen Werte bilden dabei die Durchschnitte der regelmäßig gewährten Leistungsarten,
also persönlicher Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und
das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten ab.
Die letztverfügbaren Werte aus dem Jahr 2022 wurden mit einer typisierenden Steigerung i. H. v. 3 % jährlich fortgeschrieben. Für das Jahr 2024 wurde ein Wert i. H. v.
39,82 € monatlich je berücksichtigungsfähigem Kind angesetzt.
Leistungen zu einem vergünstigten Sozialtarif
Die hinsichtlich der staatlicherseits gewährten Leistungen zu einem vergünstigten Sozialtarif angesetzten Berechnungsgrundlagen beruhen ebenfalls auf den Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 im Zuge der Regelbedarfsermittlung.
Dabei wurde die typisierende Annahme getroffen, dass Ermäßigungen für Erwachsene
betragsmäßig im Umfang der Hälfte gewährt werden, die die untersten 20 % der Haushaltsnettoeinkommen für diesen Bereich ausgeben (auf Erwachsene entfallender Anteil für „Freizeit- und Kulturdienstleistungen“ der untersten 20 % der nach dem Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte, Ehepaar-/Paarhaushalte mit einem
Kind ohne Altersbegrenzung) sowie Ermäßigungen für Kinder, die regelmäßig höhere
Ermäßigungen erhalten, im gleichen Umfang wie die in Bezug genommenen Ausgaben gewährt werden.
Hinsichtlich gewährter Vergünstigungen im Bereich ÖPNV wurde je Erwachsenem typisierend die durchschnittliche Vergünstigung für ein Sozialticket im Münchener Verkehrs- und Tarifverbund, der nahezu alle Gebiete in Bayern in Mietenstufe VII nach
dem WoGG abdeckt, herangezogen.
Auch bzgl. der staatlicherseits gewährten Leistungen zu einem vergünstigten Sozialtarif erfolgte eine Fortschreibung anhand der einschlägigen Abteilungen des Verbraucherpreisindex Bayern. Lediglich eine Fortschreibung der Vergünstigungen bei den
Kosten für die Kinderbetreuung erfolgte im Hinblick auf die seit 2019 in Bayern erfolgende Bezuschussung von Kindergartengebühren und das 2020 eingeführte Krippengeld nicht.
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen wurde daher im Jahr 2024 je Erwachsenem ein Betrag von 32,92 € monatlich sowie je Kind ein Betrag von 37,86 € (Kinderbetreuungskosten: 27,74 € sowie 10,12 € für Freizeit, Unterhaltung und Kultur) berücksichtigt.
Netto-Besoldung Beamtenfamilie
Die anzusetzenden Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankenversicherung
beruhen auf seitens des Verbandes der Privaten Krankenversicherung übermittelten
Werten für eine entsprechende Musterfamilie.
Die in Abzug zu bringende Lohnsteuer ist dem Lohn- und Einkommensteuerrechner
des Bundesministeriums der Finanzen entnommen.
Der regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartende Beitrag zum Familieneinkommen wird im Hinblick auf den in Anlehnung an den bereits im Bereich der Beihilfe in
Art. 96 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) mit ähnlicher Zielrichtung
bewährten Betrag mit 20.878,00 € brutto angesetzt. Hiervon werden die Lohnsteuer in
Abzug gebracht sowie zusätzlich 20 % pauschal zur Abgeltung von Sozialabgaben etc.
Bei Beamten und Beamtinnen mit bis zu zwei unterhaltsberechtigten Kindern wahrt die
Nettoalimentation einschließlich etwaiger familienbezogener Besoldungsbestandteile
und des Kindergeldes bereits ohne Berücksichtigung der Inflationsausgleichzahlungen
auch in den unteren Besoldungsgruppen den Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau einer entsprechenden Familie mit Grundsicherungsbezug. Das sich
für Beamte und Beamtinnen mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern aufgrund der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung
des Mindestabstandsgebots ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind geforderten
Kind-zu-Kind-Betrachtung ergebende geringe Defizit zu einer entsprechenden Familie
mit Grundsicherungsbezug wird durch Einbezug der gewährten Inflationsausgleichzahlungen in die Vergleichsrechnung auf Seiten der Beamtenfamilie ausgeglichen.
Dadurch wird berücksichtigt, dass die im Zuge der Übertragung des Tarifabschlusses
auf die Beamten und Beamtinnen gewährten Inflationsausgleichzahlungen nach Struktur und Zweck dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten dienen, bis die in
Folge des übertragenen Tarifabschlusses zu gewährenden weiteren Bezügeanpassungen (Festbetrag, lineare Erhöhung) greifen. Sie werden damit gerade zu dem vom
Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen zum Abstand zum Grundsicherungsniveau verfolgten Zweck gewährt, namentlich der Sicherstellung eines auskömmlichen Lebensstandards für alle Besoldungsgruppen.
3.3Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder
Eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und den anderen Ländern kann ein weiteres Indiz
darstellen, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt.
Von einer erheblichen Gehaltsdifferenz ist auszugehen, wenn im maßgeblichen Zeitraum das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 %
unter dem Durchschnitt der übrigen Länder liegt. In die Vergleichsberechnung fließen
das Grundgehalt aus der jeweiligen Endstufe, die Strukturzulage und die jährliche Sonderzahlung mit Stand Dezember 2023 ein. In der Besoldungsgruppe A 6 beträgt die
jährliche Bruttobesoldung im Durchschnitt von Bund und Ländern 37.703,70 €, der
bayerische Wert liegt demgegenüber bei 39.100,77 €. In der Besoldungsgruppe A 9
beträgt die jährliche Bruttobesoldung im Durchschnitt 46.782,17 € im Vergleich zu Bayern mit 48.198,41 €. Auch in der Besoldungsgruppe A 13 ist das jährliche Bruttogehalt
mit 72.710,68 € höher, als es dem bundesweiten Durchschnitt entspricht. Dies gilt
ebenso für die Besoldungsgruppe R 1, da die jährliche Bruttobesoldung auch hier mit
91.600,80 € im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt mit 88.149,92 € höher ist.
Im Quervergleich mit dem Besoldungsdurchschnitt des Bundes und der Länder gemessen an der Bruttobesoldung für das Jahr 2023 ergibt sich damit keine kritische
Abweichung von mehr als 10 % vom Mittelwert. Ein vergleichbares Bild zeigt sich auch
für die übrigen Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen.
3.4Gesamtabwägung
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und der Entwicklung
der Tarifeinkommen (1. Parameter), des Nominallohns (2. Parameter) und der Verbraucherpreise (3. Parameter) andererseits sprechen in der Gesamtschau anhand der
vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für eine angemessene Alimentation. Es sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine Unangemessenheit der Bezüge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben könnte. Dies gilt ebenso unter Beachtung der weiteren Kriterien der
ersten Prüfungsstufe, namentlich der Entwicklung der Abstände zwischen den Bruttogehältern der einzelnen Besoldungsgruppen (4. Parameter) sowie der Differenz zur
durchschnittlichen Besoldungshöhe von Bund und Ländern (5. Parameter).
Die Entwicklung der regelmäßigen Fortschreibung der Besoldung bewegt sich daher
über den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre im durch das Alimentationsprinzip
vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen. Dies wird zudem auch durch die zusätzliche Vergleichsberechnung („Staffelprüfung“) für den überlappenden, gleich langen
Zeitraum von 15 Jahren, beginnend bereits im Jahr 2004, bestätigt, die zu keinem anderen Ergebnis führt.
B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung
Die Anpassung der Besoldung sowie der Versorgung hat nach Art. 16 Abs. 1 BayBesG
bzw. nach Art. 4 Abs. 1 BayBeamtVG durch Gesetz zu erfolgen.
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)
Zu Nr. 1:
Die Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit können rückwirkend für höchstens drei Monate gewährt werden, wobei hierfür auf die Fälligkeit der
Bezüge abzustellen ist (Art. 60 Abs. 2 Satz 4). Kann in einem Einzelfall die Vergabeentscheidung erst nach Ablauf der drei Monate abschließend getroffen werden, wird
durch die Einfügung des neuen Satz 4 die Möglichkeit geschaffen, im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in besonders zu begründenden Einzelfällen auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum einen Zuschlag nach
Art. 60 zu gewähren. Haushaltsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Zuschlägen nach Art. 60 ist der jeweilige Haushaltsplan, da die Gesamtsumme der Vergabemöglichkeiten Bestandteil des Haushaltsgesetzes ist. Der Zeitpunkt des Beginns der
rückwirkenden Gewährung wird hierdurch entsprechend begrenzt.
In Abs. 4 wird die bisher in den Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) festgelegte Delegation der Entscheidungsbefugnis auf den nachgeordneten Bereich aufgenommen.
Zu Nr. 2:
In Abs. 1 Satz 1 erfolgt eine klarstellende Anpassung zur Sicherstellung des rechtskonformen Vollzugs.
Die bisher in den BayVwVBes enthaltenen Hinweise zum Vollzug der Vorschrift werden im Hinblick auf einen gesetzeskonformen Vollzug in Abs. 2 aufgenommen. Die
Möglichkeit der Verringerung oder des Wegfalls des Zuschlags bei Beförderung trägt
der während eines bestehenden Dienstverhältnisses zunehmenden Bindung an den
Dienstherrn Rechnung. Mit der Möglichkeit der Zustimmung zur Fortzahlung des Zuschlags bei Wechsel des Dienstpostens kann auf Sondersituationen reagiert werden,
die einen Wechsel des Dienstpostens erforderlich machen.
Redaktionelle Anpassung in Abs. 5.
Zu Nr. 3:
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nr. 4:
Gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 1 ist der Besoldungsdurchschnitt für Professoren getrennt
nach Universitäten/Kunsthochschulen und Fachhochschulen durch Gesetz entsprechend den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu erhöhen. Der Besoldungsdurchschnitt ist ein Jahresbetrag. Es sind anteilsmäßig die erhöhten Bezüge ab 1. Januar 2024 zu berücksichtigen. Die im Besoldungsdurchschnitt enthaltenen Besolgungsbestandteile erhöhen sich für zwei Monate um 4,76 %, die Grundgehälter um je
200 € pro Beschäftigten.
Zu Nr. 5:
Redaktionelle Folgeänderungen durch die Entfristung des Art. 60a.
Zu Nr. 6:
Zur Übertragung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich) wird eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sowie Inflationsausgleichs-Monatszahlungen an die Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
gezahlt. Damit wird der TV-Inflationsausgleich zeitgleich und systemgerecht auf die
Berechtigten, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen übertragen. Es handelt sich
jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) für
die Jahre 2023 und 2024. In Einzelfällen kann es zu einer (Teil-)Steuerpflicht der Inflationsausgleichszahlungen kommen, wenn neben dieser Sonderzahlung bereits weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11c EStG fallen.
Zu Abs. 1:
Abs. 1 regelt den Empfängerkreis, den Zeitraum für die Entstehung des Anspruchs
und die Voraussetzungen der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und entspricht mit
bereichsspezifischen Anpassungen den Regelungen über die Gewährung der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung für den Tarifbereich.
Erforderlich ist demnach, dass am Stichtag 9. Dezember 2023 ein Beamten-, Richteroder Dienstanfängerverhältnis bestanden hat. Hat ein entsprechendes Rechtsverhältnis vor dem 9. Dezember 2023 geendet, sind die Voraussetzungen für die Inflations-
ausgleichs-Einmalzahlung nicht erfüllt. Wird ein Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis erst nach dem 9. Dezember 2023 begründet, besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung. Abhängig vom Einstellungszeitpunkt kann jedoch ein Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen gegeben sein. Ein Ruhen des Rechtsverhältnisses am 9. Dezember 2023 ist unschädlich,
sofern die zweite Voraussetzung (Anspruch auf Bezüge im Referenzzeitraum) erfüllt
ist.
Daneben muss in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 (Referenzzeitraum) an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden haben. Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung scheidet daher aus, wenn das Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis während des gesamten Referenzzeitraums geruht hat und daher kein Bezügeanspruch bestand.
Anspruch besteht auch, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt werden und der
oder die Berechtigte nach dem Stichtag z. B. in den Ruhestand versetzt worden ist.
Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung jedem oder jeder Berechtigten, jedem Dienstanfänger und jeder Dienstanfängerin bis zu insgesamt 1.800 € nur einmal gewährt; dies gilt insbesondere bei parallel bestehenden Rechtsverhältnissen, vgl. Abs. 4.
Durch die mit Satz 2 bestimmte Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BayBesG sind spezielle Regelungen (z. B. zur Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung, bei begrenzter Dienstfähigkeit oder zur Rückforderung usw.) entbehrlich. Die Inflationsausgleichszahlungen werden in diesen Fällen anteilig entsprechend dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.
Für die Bemessung der Inflationsausgleichszahlungen (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung)
sind nach Satz 2 die Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Bei Beurlaubungen unter
Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn am Stichtag ist nach Satz 4 der
letzte Tag mit Anspruch auf Bezüge maßgebend.
Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten eine
Inflationsausgleichs-Einmalzahlungen in Höhe von 1 800 €. Anwärter und Anwärterinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten die InflationsausgleichsEinmalzahlung entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen anteilig in Höhe
von 1.000 € bzw. 600 €.
Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gehören aufgrund der Verweisung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) ebenfalls
zum berechtigten Personenkreis. Die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen bemisst
sich nach Abs. 1 Nr. 2 (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD).
Zu Abs. 2:
Für den Zeitraum Januar 2024 bis Oktober 2024 erhalten Berechtigte sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen Inflationsausgleichs-Monatszahlungen. Abs. 2 regelt
den Empfängerkreis, den Zeitraum für die Entstehung des Anspruchs und die Voraussetzungen der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen und entspricht mit bereichsspezifischen Anpassungen den Regelungen über die Gewährung der InflationsausgleichsMonatszahlungen für den Tarifbereich.
Voraussetzung der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen ist, dass in dem jeweiligen
Bezugsmonat ein Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis besteht und an
mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden hat. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen für jeden Bezugsmonat gesondert vorliegen.
Anders als bei den Inflationsausgleichs-Einmalzahlungen ist für den Bestand eines
Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnisses kein bestimmter Stichtag vorgesehen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind daher auch erfüllt, wenn das Beamten-,
Richter- oder Dienstanfängerverhältnis erst im Laufe eines Kalendermonats begründet
wird. Gleichermaßen besteht ein Anspruch auch für Bezugsmonate, in denen das Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis endet. Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen scheidet aus, wenn das betreffende Rechtsverhältnis
während des gesamten Bezugsmonats ruht und daher kein Bezügeanspruch gegeben
ist.
Durch die mit Satz 2 bestimmte Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BayBesG sind spezielle Regelungen (z. B. zur Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung, bei begrenzter Dienstfähigkeit oder zur Rückforderung usw.) entbehrlich. Die Inflationsausgleichszahlungen werden in diesen Fällen anteilig entsprechend dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.
Für die Bemessung der Inflationsausgleichszahlungen (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung)
sind nach Satz 3 die Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Bei Beurlaubungen unter
Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn am Stichtag ist nach Satz 4 der
letzte Tag mit Anspruch auf Bezüge maßgebend.
Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von 120 €. Anwärter und Anwärterinnen
sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten Inflationsausgleichs-Monatszahlungen entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen anteilig in Höhe von
50 € bzw. 30 €.
Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gehören aufgrund der Verweisung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) ebenfalls
zum berechtigten Personenkreis. Die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen bemisst
sich nach Abs. 2 Nr. 2 (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD).

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