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Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2024/2025
§ 1 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) und durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 60 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Eine rückwirkende Gewährung des Zuschlags für mehr als drei Monate ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich.“
bb)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und das Wort „Er“ wird durch die Wörter
„Der Zuschlag“ ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
b) In Abs. 4 werden nach dem Wort „Dienstbehörde“ die Wörter „oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle“ eingefügt.
2. Art. 60a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik
kann“ durch die Wörter „kann beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik“ ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze 2 bis 8 ersetzt:
„Bei der Gewährung kann festgelegt werden, dass er im Fall einer Beförderung verringert wird oder vorzeitig entfällt. 3Der Zuschlag kann für einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren gewährt werden. 4Wird der Zuschlag für einen kürzeren
Zeitraum gewährt, kann er nach Wegfall in unmittelbarem Anschluss erneut gewährt werden, sofern dies im konkreten Fall im Hinblick auf die anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung weiterhin erforderlich ist. 5Der Zuschlag vermindert sich spätestens nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v. H., nach spätestens weiteren drei Jahren um 30 v. H. des dann jeweils gewährten Zuschlagsbetrags. 6Art. 6 gilt entsprechend. 7Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. 8Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.“
c) In Abs. 5 werden nach dem Wort „Dienstbehörde“ die Wörter „oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle“ eingefügt.
3. In Art. 60b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 8“ersetzt.
4. In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „96 026,48 €“ durch die Angabe
„96 544,90 €“ und die Angabe „113 980,18 €“ durch die Angabe „114 568,04 €“ ersetzt.
5. Art. 108 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 12 wird aufgehoben.
b) Die Abs. 13 und 14 werden die Abs. 12 und 13.
6. Nach Art. 109 wird folgender Art. 109a eingefügt:
„Art. 109a
Inflationsausgleichszahlungen
(1) 1Berechtigte sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten eine
einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), wenn das Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat
und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens
einem Tag Anspruch auf Bezüge hatten. 2Auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung. 3Maßgebend
sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 (Stichtag). 4Besteht am Stichtag kein
Anspruch auf Bezüge, sind abweichend von Satz 3 die Verhältnisse des letzten
Tages mit Anspruch auf Bezüge maßgebend. 5Die Höhe der InflationsausgleichsEinmalzahlung beträgt für
1. Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen 1 800 €,
2. Anwärter und Anwärterinnen 1 000 € und
3. Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen 600 €.
(2) 1Berechtigte sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten für die
Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen), wenn in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden hat. 2Auf die InflationsausgleichsMonatszahlungen finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung.
3Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 4Besteht an dem Tag kein Anspruch auf Bezüge, sind abweichend von Satz 3 die Verhältnisse des letzten Tags mit Anspruch auf Bezüge maßgeblich.
5Wird ein Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis im Laufe eines Bezugsmonats begründet, ist auf den ersten Tag des Beginns des Rechtsverhältnisses abzustellen. 6Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für
1. Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen 120 €,
2. Anwärter und Anwärterinnen 50 € und
3. Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen 30 €.
(3) Die Inflationsausgleichszahlungen bleiben bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile unberücksichtigt.
(4) 1Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge in den
Fällen des Abs. 1 am 9. Dezember 2023 oder in den Fällen des Abs. 2 am letzten
Tag des Bezugsmonats mit Anspruch auf Bezüge zu zahlen hat. 2Entsprechende
Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern werden jedem Berechtigten und jedem Dienstanfänger oder jeder
Dienstanfängerin insgesamt nur einmal gewährt. 3Bei mehreren Dienstverhältnissen ist für die Begrenzung das Dienstverhältnis maßgeblich, aus dem die laufenden
Bezüge gezahlt werden.“
7. Art. 111 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 60a und“ gestrichen.
b) In Nr. 2 wird nach der Angabe „Art. 60b“ die Angabe „und Art. 109a“ eingefügt.
§ 2 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die ab dem 1. November 2024 geltenden Beträge in den Anlagen 3 und 6 sind um jeweils 200 € und in den Anlagen 4, 5, 7, 8 und 9 sind um jeweils 4,76 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand erhöht. 2Die ab dem 1. November 2024 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 100 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.“
2. Die Anlagen 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:
UT
hier kommen die neuen Besoldungstabellen von Bayern ab 01.11.2024
UT
Dann geht es mit dem Gesetzentwurf weiter:
§ 3 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe „96 554,90 €“ durch die Angabe
„104 135,17 €“ und die Angabe „114 568,04 €“ durch die Angabe „123 431,64 €“ ersetzt.
§ 4 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 5,5 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand. 2Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge der Anlage 10
sind um jeweils 50 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.“
2. Die Anlagen 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 3
Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Februar 2025
Besoldungsgruppe
2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
A 3 2 784,00 2 838,44 2 892,86 2 947,28 3 001,74 3 056,15 3 110,58 3 165,00
A 4 2 853,40 2 917,53 2 981,59 3 045,67 3 109,74 3 173,80
UT
hier kommen die neuen Besoldungstabellen von Bayern ab 01.02.2025
§ 5 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe „104 135,17 €“ durch die Angabe „104 589,55 €“ und die Angabe „123 431,64 €“ durch die Angabe „123 970,22 €“ ersetzt.
§ 6 Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
In Art. 69 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) und durch § 3 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, werden nach dem Wort „legen“ die Wörter „ , bei der Bemessung des Waisengeldes nach Art. 40 Abs. 1 die Stufe L oder V nach dem Hauptwohnsitz der Waise“ eingefügt.
§ 7 Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Nach Art. 114h des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Art. 114i eingefügt:
„Art. 114i Inflationsausgleichszahlungen
(1) 1Die am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen erhalten eine einmalige Sonderzahlung ausgezahlt, die sich aus einem Betrag von 1 800 € nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags ergibt.
2Bei Empfängern und Empfängerinnen von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
(2) 1Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit Anspruch auf
laufende Versorgungsbezüge erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024
(Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen neben ihren Versorgungsbezügen, die
sich aus einem Betrag von 120 € nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz
und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags
ergeben. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Inflationsausgleichszahlungen werden jedem Versorgungsempfänger und
jeder Versorgungsempfängerin nur einmal gewährt. 2Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst
werden die Inflationsausgleichszahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass
1. der Anspruch aus einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem Anspruch als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vorgeht,
2. sich beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung die Inflationsausgleichszahlungen nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie
3. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder als Versorgungsempfängerin dem Anspruch aus einem früheren
Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vorgeht.
3
Im Falle der Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin wird diese Zahlung auf die nach den Abs. 1 und 2 zustehenden Inflationsausgleichzahlungen angerechnet.
(4) 1Die Inflationsausgleichszahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und
bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung nach Art. 41 außer Betracht. 2Gleiches gilt für die Inflationsausgleichszahlungen nach Art. 109a BayBesG und für entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst. 3Auf die Inflationsausgleichzahlungen finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung.“
§ 8 Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „164 €“ durch die Angabe „171,81 €“ ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe „223 €“ durch die Angabe „233,61 €“ ersetzt.
c) In Nr. 3 wird die Angabe „332 €“ durch die Angabe „347,80 €“ ersetzt.
d) In Nr. 4 wird die Angabe „413 €“ durch die Angabe „432,66 €“ ersetzt.
e) In Nr. 5 wird die Angabe „567 €“ durch die Angabe „593,99 €“ ersetzt.
f) In Nr. 6 wird die Angabe „676 €“ durch die Angabe „708,18 €“ ersetzt.
g) In Nr. 7 wird die Angabe „814 €“ durch die Angabe „852,75 €“ ersetzt.
h) In Nr. 8 wird die Angabe „905 €“ durch die Angabe „948,08 €“ ersetzt.
2. Art. 71 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „3,98 €“ durch die Angabe „4,17 €“ ersetzt.
b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „1,01 €“ durch die Angabe „1,06 €“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „0,75 €“ durch die Angabe „0,79 €“ ersetzt.
3. In Art. 72 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2,68 €“ durch die Angabe „2,81 €“ ersetzt.
4. In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „1,98 €“ durch die Angabe „2,07 €“ und die Angabe „1,00 €“ durch die Angabe „1,05 €“ ersetzt.
5. In Art. 117 Satz 1 wird die Angabe „67,76 €“ durch die Angabe „70,99 €“ ersetzt.
§ 9 Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „171,81 €“ durch die Angabe „181,26 €“ ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe „233,61 €“ durch die Angabe „246,46 €“ ersetzt.
c) In Nr. 3 wird die Angabe „347,80 €“ durch die Angabe „366,93 €“ ersetzt.
d) In Nr. 4 wird die Angabe „432,66 €“ durch die Angabe „456,46 €“ ersetzt.
e) In Nr. 5 wird die Angabe „593,99 €“ durch die Angabe „626,66 €“ ersetzt.
f) In Nr. 6 wird die Angabe „708,18 €“ durch die Angabe „747,13 €“ ersetzt.
g) In Nr. 7 wird die Angabe „852,75 €“ durch die Angabe „899,65 €“ ersetzt.
h) In Nr. 8 wird die Angabe „948,08 €“ durch die Angabe „1.000,22 €“ ersetzt.
2. Art. 71 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „4,17 €“ durch die Angabe „4,40 €“ ersetzt.
b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „1,06 €“ durch die Angabe „1,12 €“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „0,79 €“ durch die Angabe „0,83 €“ ersetzt.
3. In Art. 72 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2,81 €“ durch die Angabe „2,96 €“ ersetzt.
4. In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „2,07 €“ durch die Angabe „2,19 €“ und die Angabe „1,05 €“ durch die Angabe „1,11 €“ ersetzt.
5. In Art. 117 Satz 1 wird die Angabe „70,99 €“ durch die Angabe „74,89 €“ ersetzt.
§ 10 Änderung des Bayerischen Ministergesetzes
Nach Art. 25e des Bayerischen Ministergesetzes (BayMinG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird folgender Art. 25f eingefügt:
„Art. 25f Inflationsausgleichszahlungen
Ausgenommen von der Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 und des Art. 14 Abs. 4 sind Inflationsausgleichszahlungen nach Art. 109a BayBesG.“