Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

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Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine Stellenzulage.


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