Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung 

§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

64.1.1
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG betätigt hat, so entscheidet die oberste Dienstbehörde (Tz 49.1) darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.

Hinweise:
Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach dem VwVfG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

64.1.2
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In diesem Falle oder wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.


 

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