Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung 

§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

42.1
Hinweise:
Wird der Hinterbliebenenversorgung das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 zugrunde gelegt, so sind folgende Höchstgrenzen zu beachten:
a) 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten, ggf. der zu berücksichtigenden Mindestbesoldungsgruppe (§ 42 Satz 1 i. V. m. § 37 Abs. 1), die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, nach Satz 2 mindestens jedoch
b) 100 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten als der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe (Mindesthöchstgrenze).

Beispiel zur Höchstgrenze (Satz 1 und 2):
1. tatsächlich erdiente Besoldungsgruppe: A 9 (geh. Dienst)

2.a für erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen (übernächste Besoldungsgruppe): A 11

2.b aber mindestens (§ 37 Abs. 1 Satz 2): A 12

Grundgehalt Endstufe                                                           3.400,00
Familienzuschlag                                                                     100,00
Allgemeine Stellenzulage                                                        70,00
                                                                                                  3.570,00
davon 80 v.  .                                                                         2.856,00
3. § 42 Satz 2 (Mindesthöchstgrenze):                                     A 11
Grundgehalt Endstufe                                                          3.050,00
Familienzuschlag                                                                    100,00
Allgemeine Stellenzulage                                                       70,00
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
übernächste Besoldungsgruppe                                          3.220,00
4. Maßgebliche Höchstgrenze (3.)                                      3.220,00
5. Witwengeld (60v.H. aus2.b)                                             1.713,60
6. Waisengeld (30 v. H. aus 2.b)                                            856,80

Sofern die sich nach § 37 ergebenden erhöhten Unfall- Hinterbliebenenbezüge zusammen das ihrer Berechnung zugrunde liegende erhöhte Unfallruhegehalt bzw. die Mindesthöchstgrenze übersteigen, sind die Bezüge in entsprechender Anwendung von § 25 anteilig zu kürzen. Die anteilige Kürzung ist wie folgt durchzuführen:

Witwengeld (Waisengeld) x Höchstgrenze
Summe der gesamten Hinterbliebenenversorgung

Beispiel mit entsprechender Anwendung von § 25: (Beträge wie oben)
1 Witwe                                                                                1.713,60
2 Waisen je 856,80, zusammen:                                          1.713,60
insgesamt:                                                                           3.427,20

Dieser Betrag überschreitet die maßgebliche Höchstgrenze von 3.220,00; daher anteilige Kürzung entsprechend § 25:

Witwengeld: (1.713,60 x 3.220,00)/3.427,20 =                  1.610,00

Waisengeld: (856,80 x 3.220,00)/3.427,20 = 805,00x2 = 1.610,00

Übersteigen die Hinterbliebenenbezüge nach § 39 Abs. 2 oder § 41 Abs. 2 das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag (§ 38), so sind diese Bezüge nach den allgemeinen Vorschriften zu § 25 anteilmäßig zu kürzen.


 

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