Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .14 Höhe des Ruhegehalts

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 14 Höhe des Ruhegehalts 

§ 14 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

14.0
Hinweise:
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zur achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 sowohl der Steigerungssatz als auch der Höchstruhegehaltssatz in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 69e). Während dieser Zeit vermindern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 69e Abs. 3. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung gelten für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. Die §§ 69, 69a sowie § 85 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 sind zu beachten. Die Rundungsregelung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gilt für nach dem 31. Dezember 2001 eingetretene Versorgungsfälle. Dies gilt nicht für die Hinterbliebenen eines am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten. Absatz 1 in der bis zum 13. Dezember 2002 gültigen Fassung ist für die von § 1 Abs. 1 BeamtVÜV erfassten Beamten bereits am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für die von § 1 Abs. 2 BeamtVÜV erfassten Beamten.

14.1
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten - als ein Jahr anzusetzen. Zeitlich getrennte Dienstzeiten, Dienstzeiten mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung) und der Quotejung unterliegende Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. Zeitlich zusammenhängende, nach verschiedenen Vorschriften zu berücksichtigende Zeiten, die nicht nach Satz 3 dieser Tz gesondert zu berechnen sind, sind wie eine durchgehende Dienstzeit zu berechnen. Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung einzelner Dienstzeiten ergeben, sind entsprechend den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen und zu runden.

Hinweise:
Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes (Satz 2) ist gemäß Satz 3 die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine Ziffer von fünf bis neun verbleiben würde; jede weitere Dezimalstelle bleibt ausnahmslos unberücksichtigt.

In gleicher Weise zu runden ist die zweite Dezimalstelle der zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre umgerechneten Tage (Satz 4) und der Bruchteile von Tagen (Tz 14.1 Satz 5).

Beispiel:
ruhegehaltfähig
                                                                         nach                           Jahre                         Tage                     Studium
01.10.1979 - 16.06.1984                                  § 12                          3
Vorbereitungsdienst
10.08.1984 - 31.07.1986                                  § 6
Ersatzschuldienst, Vollbeschäftigung
01.08.1986 - 31.07.1988                                  § 11
Beamtendienstzeit, Vollbeschäftigung
01.08.1988 - 31.03.1992                                  § 6                            7                             235,00
Teilbeschäftigung (14/26)
wegen Kindererziehung
01.04.1992 - 10.08.1996                                  § 6                            2                            127,23
Vollbeschäftigung
11.08.1996 - 30.04.2020                                  § 6                          23                           264,00

insgesamt:                                                                                          35                           626,23                             
                                                                                                          = 36                           261,23                        
                                                                                                          = 36,715 Jahre
                                                                                                          = 36,72 Jahre
1,79375 v. H. x 36, 72                                                                  = 65,866 v. H. Ruhegehaltssatz                                                                          = 65,87 v. H.

Die Zeit der Ausbildung unterliegt nicht der Regelung zur Quotelung von Ausbildungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, da die Freistellung (Teilzeitbeschäftigung 14/26) vor dem 01. Juli 1997 bewilligt und angetreten wurde (vgl. Hinweise 6.1.16). Für Beamte auf Zeit gelten die Ruhegehaltssätze des § 66 Abs. 2, wenn es für sie günstiger ist.

14.3.0
Hinweise:
Auf das BMI-Rdschr. vom 29. Januar 2001- D II 3- 223 134/40 (GMBl S. 197) wird verwiesen. Zum Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für schwer behinderte Menschen vgl. außerdem § 69d Abs. 3 bis 6.

14.3.1
Maßgebend für die Frage, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt zu vermindern ist (Versorgungsabschlag), ist die Zurruhesetzungsverfügung und der darin genannte Zeitpunkt der Zurruhesetzung.

14.3.2
Eine Versetzung in den Ruhestand führt in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 z. B. auch zum Versorgungsabschlag bei Zurruhesetzung während

- einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 42a BBG und entsprechendes Landesrecht), einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Altersurlaubs (§§ 72a und 72e BBG und entsprechendes Landesrecht),
- eines einstweiligen Ruhestandes oder
- eines Abgeordnetenmandats.

14.3.3
Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach § 14 Abs. 1 (ggf. i. V. m. §§ 14a, 15a Abs. 3 bis 5, § 69e sowie § 85 Abs. 1 und 4) festgesetzte Ruhegehalt einschließlich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e. Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (§ 35) sowie der Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 Satz 2) ist nicht in den Versorgungsabschlag einzubeziehen. Ruht das Ruhegehalt aufgrund der Anwendung des § 56, unterliegt das verbleibende Ruhegehalt dem Versorgungsabschlag.

Hinweise:
Zum Versorgungsabschlag für Beamte auf Zeit vgl. § 66 Abs. 2 Satz 3 und § 66 Abs. 6 sowie Hinweise 66.2.2 Buchstabe b ).

14.3.4
Absatz 3 ist auf das Mindestruhegehalt (Absatz 4 Satz 1 und 2) nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 ist der Versorgungsabschlag durchzuführen. 

14.3.5
Hinweise:
Wegen der Vollendung des 63. bzw. 65. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.

14.3.6
Bei der Berechnung des für den Versorgungsabschlag zugrunde zu legenden Zeitraumes ist Tz 14.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

14.3.7
Ein vermindertes Ruhegehalt bleibt für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung (§§ 16ff. und § 61 Abs. 2 und 3) maßgebend.

14.3.8
Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 gilt auch, wenn ein Beamter im aktiven Dienst verstirbt.

14.4.1
Zum amtsunabhängigen Mindestruhegehalt nach Satz 2 treten der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 und ein nach § 50 Abs. 1 zustehender Unterschiedsbetrag.

Hinweise:
Bei der Entscheidung, ob amtsunabhängige Mindestversorgung zusteht, ist der erhöhte Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag bei der Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO A) zu beachten. Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet.

14.4.2
Nach Durchführung der anteilmäßigen Kürzung nach § 25 ist der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 dem Witwengeld hinzuzurechnen.

14.4.3
Nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften kann die Mindestversorgung unterschritten werden. Tz 14.3.4 bleibt unberührt. Satz 1 dieser Tz gilt auch bei Kürzungen aufgrund disziplinarrechtlicher Entscheidungen.

14.4.4
Die Mindestversorgung wird allein wegen Freistellungszeiten unterschritten, wenn bei angenommener Vollzeitbeschäftigung die Mindestversorgung erreicht worden wäre. Es handelt sich dann um lange Freistellungen, wenn sie insgesamt vier Jahre überschreiten.

Hinweise:
Ob Freistellungszeiten zu einer Unterschreitung der Mindestversorgung führen, ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung festzustellen. Dabei wird das erdiente Ruhegehalt (vgl. Tz 14.5.2) vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften einem Ruhegehalt bei angenommener Vollzeitbeschäftigung gegenüber gestellt Bei Ermittlung des Ruhegehalts bei angenommener Vollzeitbeschäftigung sind die nach Satz 4 relevanten Freistellungszeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Eine Quotelung der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund der relevanten Freistellung ist dabei nicht vorzunehmen.

b) Die vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Freistellungszeiten (§ 69b Abs. l) werden bei Ermittlung des Ruhegehalts bei angenommener Vollzeitbeschäftigung im gleichen Umfang wie beim erdienten Ruhegehalt berücksichtigt.

c) Die Hinweise 6.1.16 Satz 1 bis 4 gelten in den Fällen des Satzes 4 entsprechend.

14.4.5
Wegen der Berechnung des Umfangs der Freistellungszeiten gilt Tz 6.1.16 entsprechend

14.4.6
Wegen der Anwendung des Absatzes 3 in den Fällen des Satzes 4 gilt Tz 14.3.4 Satz 2.

Hinweise:
Das nach Anwendung von Satz 4 ermittelte Ruhegehalt unterliegt der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.

 14.4.7
Satz 4 ist auch bei Festsetzung von Hinterbliebenenversorgung anzuwenden, sofern der Versorgungsurheber nicht im aktiven Dienst verstorben oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

14.5.0 Hinweise:
a) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 5 ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Mindestversorgung (Absatz 4 Satz 1 bis 3) vorliegen.
b) Absatz 5 ist in Fällen des Absatzes 4 Satz 4 Halbsatz 1 nicht anzuwenden. Im Rahmen des Absatzes 5 steht Mindestversorgung nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet.
c) Bei erstmalig in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ernannten Beamten ist § 2 Nr. 9 BeamtVÜV anzuwenden.
d) Bei der Regelung nach Absatz 5 ist von der nach Anwendung des § 55 Abs. 4 zu berücksichtigenden Rente auszugehen.
e) Für am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene ist Absatz 5 nicht anzuwenden (vgl. Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993, BGBl. I 1994 S. 2442)

14.5.1
Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den §§ 36 und 39 anzuwenden.

14.5.2
Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit und einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 13 Abs. 2 sowie § 3 BeamtVÜV) zugrunde zu legen. Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen. Der Versorgungsabschlag nach Absatz 3 ist bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts zu berücksichtigen.

14.5.3
Das verbleibende Restruhegehalt (Satz 1 und Satz 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 zurückbleiben. Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen.

14.5.4
In Fällen der Hinterbliebenenversorgung sind § 20 Abs. 2 und § 25 zu beachten.

14.5.5
Bei Anwendung von § 53 ist die Gesamtversorgung nach § 55 Abs. 5 unter Zugrundelegung des nach Anwendung von Absatz 5 verbleibenden Versorgungsbezuges zu ermitteln.

Entsprechendes gilt bei der Anwendung von § 53a in der jeweils geltenden Fassung.

14.6.0
Hinweise:
§ 69c Abs. 1 und 3 ist zu beachten.

14.6.1
Amt i. S. d. Satzes 1 ist das letzte statusrechtliche Amt. Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt.

14.6.2
Der Zeitraum, für den Satz 1 das erhöhte Ruhegehalt vorsieht, beginnt mit Ablauf der Zeit, für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG noch Dienstbezüge gewährt werden (§ 4 Abs. 2). Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums, wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.

Hinweise:
a) Beispiel:
Übertragung des letzten Amtes a  14 03.2000
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (die Erfüllung der Wartezeit vorausgesetzt) am 20.08.2002 Anspruch auf erhöhtes Ruhegehalt besteht für 2 Jahre und 160 Tage Dienstbezüge werden weiter gewährt vom 21. 08. 2002 bis 30. 11. 2002 Erhöhtes Ruhegehalt wird gewährt vom 01.12.2002 bis 09.05.2002 Normalruhegehalt wird gewährt ab 10.05.2005

b) Der einstweilige Ruhestand endet z. B. durch Reaktivierung, Eintritt in den dauernden Ruhestand (§§ 40 und 41 Abs. 5 BBG oder entsprechendes Landesrecht) oder Tod.

c) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge i. S. d. Satzes 1 bestimmen sich nach § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Endstufe der letzten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist § 5 Abs. 3 gilt nicht im Rahmen des Absatzes 6.

14.6.3
Für die Begrenzung nach Satz 2 sind die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG), die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sie ruhegehaltfähig sind. Während des einstweiligen Ruhestandes unterbleibt ein Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. Der Familienzuschlag ist jeweils nach der Stufe anzusetzen, die nach dem Besoldungsrecht maßgebend wäre. Allgemeine Anpassungen der Dienstbezüge sind zu berücksichtigen.

Hinweise:
Für die nach Satz 2 durchzuführende Vergleichsberechnung bleibt die jährliche Sonderzuwendung unberücksichtigt

14.6.4
Waren im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstbezüge wegen einer Freistellung gekürzt (§ 6 Abs. 1 BBesG), ist das erhöhte Ruhegehalt auf den Betrag der gekürzten Dienstbezüge zu begrenzen.

Hinweise:
Auf BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 18.99 - (DÖD 1999, 235) wird hingewiesen.

14.6.5
Nach Ablauf des Zeitraumes, für den erhöhtes Ruhegehalt zusteht, ist die Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. Dabei ist, soweit für vorhandene Versorgungsfälle keine abweichende gesetzliche Regelung besteht, das im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand geltende Recht zugrunde zu legen.


 

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