Bundesbesoldungsordnung A

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst: Für nur 15 Euro im Jahr können Sie zehn Taschen-bücher bzw. eBook herunterladen, u.a. das beliebte Nachschlagewerk Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte. Daneben finden Sie die eBooks rund ums Beamtenrecht, Besoldung,  Beamtenver-sorgung, der Beihilfe sowie dem Neben-tätigkeitsrecht, Rund ums Geld und Berufseinstieg sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen und ausdrucken >>>mehr Informationen


Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1

(weggefallen)


Besoldungsgruppe A 2

A u f s e h e r 1) 2)
O b e r a m t s g e h i l f e
O b e r b e t r i e b s g e h i l f e
S c h a f f n e r 1) 2)
W a c h t m e i s t e r 1) 3)

Kommentar
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.


Besoldungsgruppe A 3

H a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4)
H a u p t b e t r i e b s g e h i l f e 4)
O b e r a u f s e h e r 2) 4)
O b e r s c h a f f n e r 2) 4)
O b e r w a c h t m e i s t e r 2) 3) 4) 5)
Grenadier, Flieger, Matrose 6)
Gefreiter 7)

Kommentar:
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe A 4

A m t s m e i s t e r 1)
B e t r i e b s m e i s t e r
H a u p t a u f s e h e r 2)
H a u p t s c h a f f n e r 2)
H a u p t w a c h t m e i s t e r 2) 4)
O b e r w a r t 2) 3)
Triebwagenführer 2)
Obergefreiter
Hauptgefreiter 5)

Kommentar
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Als Eingangsamt.
4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe A 5

B e t r i e b s a s s i s t e n t 3) 5)
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3) 5) 6)
H a u p t w a r t 3) 5)
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister 1)
Kriminalwachtmeister 1) 2)
Oberamtsmeister 4) 5)
Oberbetriebsmeister 5)
Obertriebwagenführer 3) 5)
Polizeioberwachtmeister 1)
Polizeiwachtmeister 1) 2)
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter 3) 8)
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett

Kommentar
1) Während der Ausbildung.
2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
7) (weggefallen)
8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 v. H. der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.


Besoldungsgruppe A 6

B e t r i e b s a s s i s t e n t 5)
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5) 6)
H a u p t w a r t 5)
Justizvollstreckungssekretär
Lokomotivführer 1)
O b e r a m t s m e i s t e r 5)
O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
Obertriebwagenführer 5)
S e k r e t ä r 1)
W e r k m e i s t e r 1)
Stabsunteroffizier 2)
Obermaat 2)

Kommentar:
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
3) (weggefallen)
4) (weggefallen)
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 4)
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenpfleger 4)
Krankenschwester 4)
Kriminalmeister 4)
Oberlokomotivführer 1)
O b e r s e k r e t ä r 6) 7)
O b e r w e r k m e i s t e r 1) 8)
Polizeimeister 4)
Stationspfleger 5)
Stationsschwester 5)
Stabsunteroffizier 3)
Obermaat 3)
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel 2)
Oberbootsmann 2)

Kommentar
1) Auch als Eingangsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
4) Als Eingangsamt.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.


Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher 1)
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 2)
Hauptbootsmann 2)
Oberfähnrich 2)
Oberfähnrich zur See 2)

Kommentar
1) Als Eingangsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r 3)
B e t r i e b s i n s p e k t o r 3)
Hauptbrandmeister 3)
I n s p e k t o r
Kapitän 1)
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister 3)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher 3)
Oberin 6) 7)
Oberpfleger 7)
Oberschwester 7)
Pflegevorsteher 6) 7)
Polizeihauptmeister 3)
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel 4)
Stabsbootsmann 4)
Oberstabsfeldwebel 2) 4)
Oberstabsbootsmann 2) 4)
Leutnant
Leutnant zur See

Kommentar
1) Im Bundesbereich.
2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
5) (weggefallen)
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe A 10 1) *)

Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
O b e r i n s p e k t o r
Polizeioberkommissar
Seekapitän 2)
Oberleutnant
Oberleutnant zur See

Kommentar:
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.


 

Besoldungsgruppe A 11

A m t m a n n
Kanzler 2)
Kriminalhauptkommissar 1)
Polizeihauptkommissar 1)
Seeoberkapitän 3)
Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4)
Hauptmann 1)
Kapitänleutnant 1)

Kommentar
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.



Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt 1)
A m t s r a t
Kanzler Erster Klasse 3) 4)
Kriminalhauptkommissar 2)
Polizeihauptkommissar 2)
Rechnungsrat
als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof
Seehauptkapitän 3) 5)
Fachlehrer
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6)
Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
Lehrer
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung - 1) 3)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - 1) 3)
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 1) 3) 9)
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)
mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1) 3)
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1) 3) 10)
Zweiter Konrektor
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7) Hauptmann 2) Kapitänleutnant 2) Kommentar 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 4) Im Auswärtigen Dienst. 5) Im Bundesbereich. 6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. 9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.



Besoldungsgruppe A 13 11)

Akademischer Rat
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Arzt 1) Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse 2) 3) Konservator Konsul Kustos Landesanwalt 1) Legationsrat Oberamtsanwalt 12) Oberamtsrat 13) Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof Pfarrer 1) Rat Seehauptkapitän 2) 4) Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 6) 10) Hauptlehrer
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7)
Lehrer
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10) 16)
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 8) 10)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I - 20)
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - 17) 18)
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 14)
mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 19) 20)
Realschullehrer
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 10) Rektor
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
Studienrat
im höheren Dienst des Bundes - 9)
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 21)
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 21)
Stabshauptmann 15) Stabskapitänleutnant 15) Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär Kommentar 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Im Auswärtigen Dienst. 4) Im Bundesbereich. 5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. 9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 10) Als Eingangsamt. 11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. 15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen. 16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war. 17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. 18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. 19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. 20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. 21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.



Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Arzt 1) Chefarzt 2) Konsul Erster Klasse Landesanwalt 1) Legationsrat Erster Klasse 3) Oberarzt 4) Oberkonservator Oberkustos Oberrat Pfarrer 1) Fachschuldirektor
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5) Fachschuloberlehrer
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6) 7) Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)
Oberstudienrat
im höheren Dienst des Bundes - 8)
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9)
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 9)
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung
Realschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5)
Realschulrektor
einer Realschule mit bis zu 180 Schülern
einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)
Regierungsschulrat
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene
im Schulaufsichtsdienst
Rektor
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern
einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)
Schulrat
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5) Zweiter Konrektor
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern Zweiter Realschulkonrektor
einer Realschule mit mehr als 540 Schülern Oberstleutnant 4) Fregattenkapitän 4) Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär Kommentar 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.


Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Botschafter 1) Botschaftsrat Bundesbankdirektor 2) Chefarzt 3) Dekan 4) Direktor Generalkonsul 5) Gesandter 11) Hauptkonservator Hauptkustos Museumsdirektor und Professor Oberarzt 6) Oberlandesanwalt 4) Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule
als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8) Realschulrektor
einer Realschule mit mehr als 360 Schülern Regierungsschuldirektor
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Rektor - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene Studiendirektor
als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)
als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen - 7)
als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7)
im höheren Dienst des Bundes als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8) zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)
Oberstleutnant 6) 10)
Fregattenkapitän 6) 10)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär

Kommentar
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.


Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter 1)
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Dekan 4) 5)
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)
Finanzpräsident
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)
Leitender Direktor 13)
Ministerialrat
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7)
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) 11)
Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwalt 5) Senatsrat
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11) Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14) Leitender Regierungsschuldirektor
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Leitender Schulamtsdirektor
als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
Oberstudiendirektor
als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)
eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern 12)
Oberst 7)
Kapitän zur See 7)
Oberstapotheker 7)
Flottenapotheker 7)
Oberstarzt 7)
Flottenarzt 7)
Oberstveterinär 7)

Kommentar
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. besoldung-online). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-online.de © 2024