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Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Art. 33 Abs. 4 und 5 GG bilden die verfassungs-rechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums.
In Absatz 5 wird dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der in der Vergangenheit längst nicht ausgeschöpft wurde.
Die zurückhaltende Fassung („...unter Berücksichtigung") deutet darauf hin, dass bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zwingend zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen sind.
Da die „hergebrachten Grundsätze" des Berufsbeamtentums nirgendwo niedergelegt sind, musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon mehrfach mit ihrer Auslegung auseinander setzen. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich immer dann um hergebrachte Grundsätze handelt, wenn es um den Kernbestand von Strukturprinzipien geht, die mindestens zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt waren.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören nach zahlreichen Einzelentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zählen beispielsweise:
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