Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte, Professoren und Richter der Freien- und Hansestadt Hamburg: Stand 01.03.2010


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Besoldungstabellen für Beamte in Hamburg

Hamburg hat die Besoldungsstruktur nach der Föderalismusreform nicht verändert. Es gibt allerdings Diskussionen über die Fortentwicklung leistungsbezogener Bezahlungselemente. Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften gelten fort, bis sie teilweise oder ganz durch Landesrecht ersetzt worden sind. Die Freie- und Hansestadt Hamburg hat die neue Gesetzgebungskompetenz jedoch bereits genutzt um eigene Besoldungstabellen zu erlassen. Die aktuellen Tabellenwerte finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Unter www.besoldung-hamburg.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung in Hamburg.

Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle W – ab 1.3.2009 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle R – ab 1.3.2009 (Monatsbeträge in Euro)

  

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,64 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,91 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,97Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 105,07 Euro



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