Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte, Professoren und Richter in Baden-Württemberg: Stand 01.03.2010


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Besoldungstabellen für Beamte in Baden-Württemberg

Für das Land Baden-Württemberg gelten das Bundesbesoldungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen grundsätzlich weiter. Strukturelle Änderungen sind einer umfassenden Dienstrechtsreform vorbehalten. Das Land Baden-Württemberg hat die neue Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform aber genutzt und eigene Besoldungstabellen beschlossen, die die Tabellen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ablösen (Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008). Die aktuellen Tabellenwerte finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Unter www.besoldung-baden-wuerttemberg.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung in Baden-Württemberg.

Besoldungstabelle A – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle B – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle C – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle W – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle R – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 319,56 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,48 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 27,40 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,92 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,44 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 52,07 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 55,27 Euro




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